RS OGH 2002/4/23 5Ob90/02z, 6Ob103/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Norm

MRG §14
WGG 1979 §17 Abs1
WGG 1979 §17 Abs4

Rechtssatz

Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.

Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß § 14 MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann § 1042 ABGB dienen.

Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß § 17 Abs 4 WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 90/02z
    Veröff: SZ 2002/53
  • 6 Ob 103/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 103/15p
    Vgl; Beisatz: Ist der Nachlass nach dem verstorbenen Mieter noch nicht eingeantwortet, kann der Ausgleichsanspruch nur von der Verlassenschaft geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116683

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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