Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116468Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020