Norm
EO §292bRechtssatz
Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116568Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00032_0200000_001