RS OGH 2002/8/8 15Os72/02, 11Os68/11a, 12Os46/18h, 15Os3/20k, 11Os49/20w, 14Os119/20m, 14Os63/21b, 1

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Ein Vermögensschaden, der aufgrund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes. Bei Beurteilung dieses Elements sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände zu klären, es handelt sich um eine gemischte Frage. Zunächst sind auf der Tatsachenebene die wirtschaftlichen Effekte einer täuschungsbedingten Handlung, Duldung oder Unterlassung (zB: Übergabe einer Ware mit einem bestimmten Verkaufspreis durch den Verkäufer ohne Gegenleistung) zu ermitteln, um danach die Frage zu lösen, ob und inwieweit hiedurch jemand am Vermögen geschädigt ist. Die Art der Schadensberechnung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei das österreichische Vermögensstrafrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht und beim Betrug nur den unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen Schaden im Sinne eines dabei aufgetretenen effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz erfasst. Letzterer ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 72/02
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 15 Os 72/02
  • 11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Auch
  • 12 Os 46/18h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
    Vgl
  • 15 Os 3/20k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
    Vgl
  • 11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Vgl; Beisatz: Hätte die Verwirklichung des vom Täter angestrebten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht keinen Vermögensschaden bedeutet, kann auch kein strafbarer Betrugsversuch (§ 15 StGB) vorliegen. (T1)
  • 14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Vgl
  • 14 Os 63/21b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 63/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: „Dopingbetrug“ eines Berufsrennfahrers: Ob dessen (Arbeits?)leistung für den Dienstgeber individuell brauchbar oder unbrauchbar war, ist eine (entscheidende) Tatfrage, die Beurteilung eines tatsächlichen oder möglichen Schadenseintritts eine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage. (T2)
  • 14 Os 139/21d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 14 Os 139/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116672

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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