RS OGH 2002/12/17 4Ob265/02b, 9Ob14/17z, 3Ob90/22i

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

KSchG §28 Abs1

Rechtssatz

In jedem Tagesauszug betreffend eines der noch nicht geschlossenen Kreditkonten, den eine Bank unter Berücksichtigung der beanstandeten Klausel verfasst, liegt eine aktive Berufung auf jene Klausel im Sinne des § 28 Abs1 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 265/02b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
    Veröff: SZ 2002/173
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beisatz: Ein Unternehmer beruft sich schon dann auf eine Klausel, wenn sie nur Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Wissenserklärung handelt. (T1)
    Anm: So auch 8 Ob 132/15t. (T2); Veröff: SZ 2017/62
  • 3 Ob 90/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 90/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel erfasst auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrecht erhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117239

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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