RS OGH 2003/1/28 1Ob2/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

IPRG §9 Abs1

Rechtssatz

1. Bei der Prüfung der "stärksten Beziehung" können durchaus auch auf die Zukunft weisende Argumente von Bedeutung sein.

2. Mit der Formulierung "stärkste Beziehung" hat der Gesetzgeber bewusst eine Blankettnorm geschaffen, um eine elastische Handhabung der Bestimmung sowie die Rechtsfortbildung zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117332

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00002_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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