RS OGH 2003/5/13 11Os57/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §40 Abs1 A

Rechtssatz

Gegen die Verfassungskonformität des § 40 Abs 1 StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117602

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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