RS OGH 2003/5/13 11Os57/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

StPO §71 Abs1
StPO §72
StPO §74 Abs3

Rechtssatz

Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 71 Abs 1 StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (§ 72 Abs 1 StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist (vgl § 74 Abs 3 StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117601

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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