RS OGH 2003/5/27 1Ob244/02t, 1Ob114/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §937
AGB Telefon §11 Abs1
AGB Telefon §16 Abs3
KSchG §6 Abs1 Z14

Rechtssatz

Die Bestimmung in § 16 Abs 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PTV für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon)", wonach Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, nicht der PTV, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten seien, ist für den Kunden gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Damit kommt es in Wahrheit aber auch zum Ausschluss aller, die Gültigkeit des Vertrags betreffenden Einwendungen gegenüber dem die Rechte aus diesem geltend machenden Netzbetreiber, welcher Umstand gemäß § 937 ABGB und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hat. Bleiben dem Kunden somit die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister erhalten, kann er sichauch darauf berufen, er sei nicht Vertragspartner des Mehrwertdiensteleisters geworden und schulde daher nicht das für diese Leistung angefallene Entgelt, weil das Telefongespräch, das den Vertragsabschluss bewirkt habe, von einem Dritten geführt worden sei. Dem steht auch nicht §11 Abs1 der AGB Telefon entgegen, nach dem der Kunde für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/02t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 244/02t
    Veröff: SZ 2003/60
  • 1 Ob 114/05d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 114/05d
    Auch; Beisatz: Es ist kein plausibler Grund dafür zu erkennen, weshalb diese Grundsätze für einen (ideellen) Verein als Rechtsträger eines Studentenwohnheims und Vertragspartner des Netzbetreibers allein wegen seiner festgestellten 30 Amtsleitungs-Kanäle mit insgesamt 246 Nebenstellen-Anschlüssen nicht gelten sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117756

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00244_02T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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