Norm
ABGB §483Rechtssatz
Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117679Dokumentnummer
JJR_20030612_OGH0002_0020OB00114_03H0000_001