RS OGH 2003/6/17 5Ob139/03g, 7Ob82/04s, 6Ob179/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ABGB §179
ABGB §180a Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus; unzulässig wäre die Adoption nur dann, wenn die durch die Adoption angestrebte Rechtsstellung des Kindes ohnehin schon besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/03g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 139/03g
    Veröff: SZ 2003/68
  • 7 Ob 82/04s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 82/04s
    Auch; nur: Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus. (T1)
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118009

Dokumentnummer

JJR_20030617_OGH0002_0050OB00139_03G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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