RS OGH 2003/6/24 3Ob112/03x, 3Ob59/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

EO §371 Z1
ZPO §396 D
ZPO §442

Rechtssatz

Der Bewilligung der Sicherstellungsexekution nach § 371 Z 1 EO steht auch dann kein Hindernis entgegen, wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil mit einer dagegen erhobenen Berufung (mit oder ohne Reihung) kumuliert wird (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117815

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0030OB00112_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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