RS OGH 2003/9/16 10ObS207/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Norm

ABGB §916 Abs2 A
ASVG §258 Abs4
ASVG §539a Abs4
NVG §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG (beziehungsweise hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG) und verzichtet die Unterhaltsberechtigte sodann bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein (§ 916 ABGB), kann sich der Sozialversicherungsträger nicht als "Dritter" im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen, weil für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend ist (§ 539a ASVG). Im Sozialversicherungsrecht ist das verdeckte Geschäft maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118065

Dokumentnummer

JJR_20030916_OGH0002_010OBS00207_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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