RS OGH 2003/10/16 8ObA92/03t

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Norm

EFZG §4 Abs4

Rechtssatz

Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass- zum Unterschied vom Telefax- der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung- vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief- kann nur für die Beweislast des Zuganges eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118099

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00092_03T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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