Norm
Vertrag Österreich - Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter Art1Rechtssatz
Auch nach Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland besteht weiterhin Anspruch auf Gewährung der Witwenrente nach dem KOVG 1957 und damit auf eine Grundleistung, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde. Ob das zuerkannte Bundespflegegeld aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr 1408/71 nach Deutschland zu exportieren ist, hängt davon ab, ob nach den speziellen Zuständigkeitsvorschriften (vgl Art 19 Abs 1 Buchstabe b, 25 Abs 1 Buchstabe b und 28 Abs 1 Buchstabe b der Verordnung) eine Leistungszuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118194Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_010OBS00228_03G0000_001