RS OGH 2003/11/25 5Ob265/03m, 5Ob40/08f, 5Ob129/08v, 5Ob197/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §20
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antragsgegners als Verwalter nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
  • 5 Ob 40/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
    Auch; Beisatz: Nur im Fall einer Fremdverwaltung besteht die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht nach § 21 Abs 3 WEG 2002. (T1)
    Beisatz: Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein. (T2)
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die Zweitantragsgegnerin ist also nicht Adressatin der in § 20 WEG normierten Verwalterpflichten, weshalb solche gegen sie weder durchsetzbar sind noch aus der Unterlassung solcher Aufgaben eine Verwalterabberufung in Betracht kommt. (T3)
  • 5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118530

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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