RS OGH 2004/1/20 5Ob3/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

ABGB §138 Abs1
ABGB §156
ABGB §157
ABGB §158
ABGB §159 Abs1 Satz2
MRK Art8 IV3i

Rechtssatz

Nach Aufhebung der §§ 156, 157 und 158 sowie des zweiten Satzes des § 159 Abs 1 ABGB duch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2003, G 78/00, fehlt im Anlassfall eine klare Regelung, gegen wen die Ehelichkeitsbestreitungsklage zu richten ist und wer - abgesehen vom Fall des § 159 Abs 2 ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung insbesondere von Art 8 EMRK zu beantworten. Bejaht man die Aktivlegitimation der Mutter, so ist zu fordern, dass sich die Klage auch gegen den Ehemann zu richten hat. Kind und Ehemann würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Da dessen (vom Gesetz vermutete) Rechtsposition als Vater Gegenstand des Verfahrens ist, versteht es sich von selbst, dass dieses ohne seine Beteiligung nicht durchgeführt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118858

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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