RS OGH 2004/4/7 13Os37/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2004
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Norm

StGB §31 Abs1
StGB §28 Abs1 E
StPO §56 Abs1

Rechtssatz

§ 31 StGB betrifft Fälle, in denen gegen einen Angeklagten wegen zwei oder mehrerer Taten zwei oder mehr Verfahren stattfinden, die nach den zeitlichen Verhältnissen gemäß § 56 StPO vereinigt werden könnten. Zweck des § 31 StGB ist es, dem tätergünstigen Absorptionsprinzip des § 28 Abs 1 StGB auch in diesen Fällen Geltung zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118875

Dokumentnummer

JJR_20040407_OGH0002_0130OS00037_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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