Norm
StGB §31 Abs1Rechtssatz
§ 31 StGB betrifft Fälle, in denen gegen einen Angeklagten wegen zwei oder mehrerer Taten zwei oder mehr Verfahren stattfinden, die nach den zeitlichen Verhältnissen gemäß § 56 StPO vereinigt werden könnten. Zweck des § 31 StGB ist es, dem tätergünstigen Absorptionsprinzip des § 28 Abs 1 StGB auch in diesen Fällen Geltung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118875Dokumentnummer
JJR_20040407_OGH0002_0130OS00037_0400000_001