Norm
EO §402 Abs3Rechtssatz
§ 402 Abs 3 EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119289Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019