RS OGH 2005/4/7 54R58/05a

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Veröffentlicht am 07.04.2005
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Norm

ABGB §339

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 339 ABGB ist der Störer, nicht hingegen der Eigentümer jener Sache, deren sich der Störer zur Ausführung der Besitzstörungshandlung bedient, passiv legitimiert. Störer ist primär der unmittelbare Störer, also derjenige, der persönlich und eigenhändig fremden Besitz stört. Der mittelbare Störer kann nur dann belangt werden, wenn besondere Zurechnungskriterien vorliegen. Diese Passivlegitimation ist danach abzugrenzen, ob der unmittelbare Störer Hilfsperson oder Auftragnehmer des mittelbaren Störers ist oder, wenn dies - wie hier - nicht der Fall war, ob ein für die Störung sonst kausales Verhalten (zB Duldung oder gar nachträgliche Genehmigung) des mittelbaren Störers vorliegt. Ist auch dieses zu verneinen, muss die Klage mangels Passivlegitimation des mittelbaren Störers abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000031

Dokumentnummer

JJR_20050407_LG00569_05400R00058_05A0000_031
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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