Norm
ABGB §339Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 339 ABGB ist der Störer, nicht hingegen der Eigentümer jener Sache, deren sich der Störer zur Ausführung der Besitzstörungshandlung bedient, passiv legitimiert. Störer ist primär der unmittelbare Störer, also derjenige, der persönlich und eigenhändig fremden Besitz stört. Der mittelbare Störer kann nur dann belangt werden, wenn besondere Zurechnungskriterien vorliegen. Diese Passivlegitimation ist danach abzugrenzen, ob der unmittelbare Störer Hilfsperson oder Auftragnehmer des mittelbaren Störers ist oder, wenn dies - wie hier - nicht der Fall war, ob ein für die Störung sonst kausales Verhalten (zB Duldung oder gar nachträgliche Genehmigung) des mittelbaren Störers vorliegt. Ist auch dieses zu verneinen, muss die Klage mangels Passivlegitimation des mittelbaren Störers abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000031Dokumentnummer
JJR_20050407_LG00569_05400R00058_05A0000_031