RS OGH 2005/6/23 12Os134/04, 12Os64/05m, 11Os90/05b, 11Os198/08i, 11Os141/10k, 15Os95/10z, 14Os2/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
beobachten
merken

Norm

StPO §125
StPO §126 A
StPO §127 Abs3
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Widersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 134/04
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 12 Os 134/04
  • 12 Os 64/05m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 64/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen setzt ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren nach §§ 125 f StPO voraus. (T1)
  • 11 Os 90/05b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 11 Os 90/05b
  • 11 Os 198/08i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 198/08i
    Beisatz: Hier: Angesichts der nicht nur im methodischen Ansatz, sondern auch in den aus dem Befund gezogenen Schlüssen divergierenden Gutachten wäre das Schöffengericht daher verpflichtet gewesen, die Widersprüche durch Befragung der Sachverständigen zu beseitigen und im Falle der Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuchs ein weiteres Gutachten einzuholen. Durch die Ablehnung der darauf gerichteten Antragstellung wurden Grundsätze eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens hintangesetzt. (T2)
  • 11 Os 141/10k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 141/10k
    Auch
  • 15 Os 95/10z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 95/10z
    Vgl; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ? von einem Sachverständigen bereits befundeten ? Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T3)
  • 14 Os 2/12v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 14 Os 2/12v
    Vgl; Beisatz: Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es mit Blick auf Konventionsgarantien (vgl das in Art 6 Abs 3 lit d MRK normierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken) keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO geregelten Vorgangsweise zu knüpfen. (T4)
  • 12 Os 115/12x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 115/12x
    Vgl; Beisatz: Ein weiterer Sachverständiger ist, nur beizuziehen, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Experten unbestimmt oder dessen Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die dargestellten Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. (T5)
  • 11 Os 51/13d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 17 Os 25/14a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
    Vgl aber; Beisatz: Hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO). (T6)
  • 14 Os 30/14i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3
  • 12 Os 119/15i
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 13 Os 66/16d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 66/16d
    Auch
  • 14 Os 72/16v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 72/16v
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3
  • 14 Os 19/19d
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 19/19d
    Beisatz: In einem Antrag auf Beiziehung eines dritten Sachverständigen ist darzulegen, worin die Angaben der beiden Sachverständigen erheblich voneinander abgewichen seien, und dass ein Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei. (T7)
  • 12 Os 29/19k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 12 Os 29/19k
    Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das zweite Gutachten gemäß § 127 Abs 3 StPO bereits wegen eines sich aus der Unbestimmtheit des Befunds oder aus der Widersprüchlichkeit oder sonstigen Ursachen ergebenden – nicht durch einen (zuvor zwingend durchzuführenden) Verbesserungsversuch behebbaren – Mangels des ersten Gutachtens eingeholt und keine Mangelhaftigkeit des Befunds oder des Gutachtens des zweiten Sachverständigen aufgezeigt wurde. (T8)
  • 11 Os 68/19p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 11 Os 68/19p
    Beis wie T1; Beisatz: Ist ein Verbesserungsverfahren ? weil das Gericht die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben erachtet hat ? nicht durchgeführt worden, ist auf Einhaltung dieses Erfordernisses zunächst durch geeignete Antragstellung hinzuweisen. (T9)
  • 13 Os 19/20y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 19/20y
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 66/21m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 66/21m
    Vgl; Beis nur wie T1
  • 12 Os 41/21b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 41/21b
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120023

Im RIS seit

23.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten