Norm
AußStrG 2005 §49 Abs2 BRechtssatz
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120290Im RIS seit
03.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021