RS OGH 2006/3/14 14Os126/05v, 14Os25/20p, 13Os99/20p

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Veröffentlicht am 14.03.2006
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11 Ab
StPO §285e
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285 i Rz 4).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120606

Im RIS seit

13.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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