RS OGH 2006/4/20 4Ob28/06f, 17Ob40/08v, 17Ob10/09h, 4Ob98/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
beobachten
merken

Norm

MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d

Rechtssatz

Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. § 34 MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Veröff: SZ 2006/61
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Vgl
  • 17 Ob 10/09h
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 10/09h
    Vgl
  • 4 Ob 98/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T1)
    Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T2)
    Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T3)
    Bem.: Siehe auch RS0129667. (T4); Veröff: SZ 2014/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120716

Im RIS seit

20.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten