RS OGH 2006/7/5 7Ob148/06z, 7Ob72/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2006
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Norm

AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art1
AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art7 Abs2
AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art7 Abs4
VersVG §149
VersVG §150
VersVG §153 Abs4
ZPO §17
ZPO §27

Rechtssatz

Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer - verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 148/06z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 148/06z
    Veröff: SZ 2006/100
  • 7 Ob 72/15m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 72/15m
    Auch; Beisatz: Die Streitverkündung an den Versicherungsnehmer reicht für die ernstliche Inanspruchnahme durch den (angeblich) geschädigten Dritten aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121097

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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