RS OGH 2006/7/11 1Ob130/06h, 6Ob243/06p, 10Ob60/06f, 4Ob196/07p, 2Ob97/09t, 9Ob84/17v

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

ABGB §364 Abs3 B4
ABGB §364 Abs3 D
EO §7 Abs1 Ac
ZPO §226 Abs1 IIa2
ZPO §226 Abs1 IIB12

Rechtssatz

Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121049

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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