Norm
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z1Rechtssatz
Wenn nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121192Im RIS seit
30.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020