Norm
AnerbenG §3Rechtssatz
Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs 2 AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121350Im RIS seit
09.12.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011