RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p, 4Ob59/09v, 2Ob1/09z, 7Ob84/12x, 5Ob87/15b, 2Ob20/15b, 4Ob202/16h, 8Ob13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §879 E
KSchG §10 Abs3

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3)
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4)
    Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T5)
    Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T6)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Bem: Klausel 1, Klausel 27. (T7)
    Beis wie T4
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Veröff: SZ 2012/115
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/22
  • 4 Ob 202/16h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 202/16h
    Auch
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T8)
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden. (T9)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 6 Ob 179/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 179/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind. (T10)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121954

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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