RS OGH 2007/10/9 10Ob79/07a, 6Ob104/09a, 2Ob73/10i, 2Ob215/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2007
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §1096 A2
ABGB §1109
MRG §3 Abs2

Rechtssatz

Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    Bem: Hier war im Gegensatz zu 7 Ob 78/06f das KSchG nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2007/154
  • 6 Ob 104/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann. Die Verpflichtung zur Ausmalung würde hier sogar zu einer Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand führen. (T2)
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T1
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl aber; Vgl Beis wie T2
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122542

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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