RS OGH 2007/12/5 13Os125/07t, 13Os95/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2007
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Norm

StPO §88 Abs1 B
StPO §89 Abs2 B
StPO §114

Rechtssatz

Grundsätzlich umfasst eine gemäß § 114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 125/07t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 125/07t
  • 13 Os 95/08g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 95/08g
    Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122974

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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