Norm
EO §195Rechtssatz
Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122977Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011