Norm
ABGB §1151 XRechtssatz
Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrags ist im Zweifel grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall" des Patienten anzusehen und keinesfalls der jeweils isolierte Behandlungsabschnitt. Die Dauer eines Behandlungsvertrags kann daher nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlässlich beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123378Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021