RS OGH 2008/5/29 2Ob176/07g

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

ABGB §285
ABGB §1332

Rechtssatz

Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (§ 297 ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123733

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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