Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Nach § 9 RAO ist ein Rechtsanwalt insbesondere dazu verpflichtet, seinen Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen rechtzeitig und ohne Aufschub zu informieren und mit seinem Klienten entsprechenden Kontakt zu halten. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123612Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008