RS OGH 2008/6/2 9Bkd4/07

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Veröffentlicht am 02.06.2008
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Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Nach § 9 RAO ist ein Rechtsanwalt insbesondere dazu verpflichtet, seinen Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen rechtzeitig und ohne Aufschub zu informieren und mit seinem Klienten entsprechenden Kontakt zu halten. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei ab.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 02.06.2008 9 Bkd 4/07

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123612

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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