Norm
StVG §133aRechtssatz
§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124405Im RIS seit
01.11.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019