TE OGH 1955/9/7 2Ob515/55

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Veröffentlicht am 07.09.1955
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Norm

EO §49

Kopf

SZ 28/198

Spruch

Dem Antrag auf neuerliche Abnahme des Offenbarungseides ist stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner nach Ablegung des ersten Eides ein Arbeitsverhältnis angetreten hat.

Entscheidung vom 7. September 1955, 2 Ob 515/55.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Verpflichtete hat am 16. April 1953 den Offenbarungseid nach § 47 Abs. 2 EO. abgelegt. Ein Exekutionsvollzug, der am 5. Mai 1955 in der Wohnung des Verpflichteten vorgenommen wurde, blieb mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos. Unter Berufung auf § 49 EO. hat nun die betreibende Partei beantragt, dem Verpflichteten neuerdings die Ablegung des Offenbarungseides aufzutragen. Zur Glaubhaftmachung des Erwerbes neuen Vermögens im Sinne dieser Gesetzesstelle hat die betreibende Partei vorgebracht, daß anläßlich des vergeblichen Exekutionsvollzuges der Bruder des Verpflichteten erklärt habe, es befände, sich der Verpflichtete auf einer Dienstreise für seinen Dienstgeber, einen Buchverlag. Hierüber wurde als Bescheinigungsmittel das Vollstreckungsorgan als Auskunftsperson angeboten.

Das Erstgericht hat den Antrag auf neuerliche Abnahme des Offenbarungseides unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung GlUNF. 6930, abgewiesen, weil der Antritt eines Dienstpostens noch nicht den Erwerb von Vermögen bedeute.

Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Exekutionsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes an. Will man das Anwendungsgebiet des § 47 EO. nicht in einem dem praktischen Bedürfnis widersprechenden Sinn einengen, so muß es für ausreichend gehalten werden, daß glaubhaft gemacht wird, es könne nach den allgemeinen Lebenserfahrungen angenommen werden, daß der Schuldner wahrscheinlich in den Besitz pfändbarer Vermögensstücke gelangt ist, wozu auch eine Forderung auf Arbeitslohn gehört. Da in der Regel die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis den pfändungsfreien Betrag nicht unwesentlich übersteigen, würde die bisherige Praxis darauf hinauslaufen, den Pfändungsschutz auf die gesamten Dienstbezüge aus einem nach Ablegung des Offenbarungseides eingegangenen Arbeitsverhältnis auszudehnen, was gewiß nicht in den Intentionen des Gesetzgebers gelegen wäre. Es sei vergleichsweise auch auf die Bestimmung des § 903 der deutschen Zivilprozeßordnung in der Fassung des Art. I Z. 16 der Zwangsmaßnahmenverordnung vom 20. August 1953, DRGBl. I S. 952, hingewiesen, worin der Wechsel des Arbeitsplatzes als neuer Vermögenserwerb deklariert wird. Wie das Rekursgericht bereits ausgeführt hat, setzt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes GlUNF. Nr. 6930, weil dieser Beschluß nicht auf den Fall abgestellt war, daß die Erwerbsverhältnisse eine Änderung erfahren haben.

Die mit der herrschenden Lehre (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 266, und Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl. S. 111) in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Rekursgerichtes war daher aufrecht zu erhalten.

Anmerkung

Z28198

Schlagworte

Arbeitseinkommen, neuerlicher Offenbarungseid, Glaubhaftmachung von Arbeitseinkommen, neuerlicher Offenbarungseid, Neuerlicher Offenbarungseid, Glaubhaftmachung, Offenbarungseid, neuerliche Ablegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00515.55.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19550907_OGH0002_0020OB00515_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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