TE OGH 1960/11/22 4Ob537/60 (4Ob538/60)

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Veröffentlicht am 22.11.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Machek, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf Z*****, Bäckermeister in *****, vertreten durch Dr. Josef Schuster, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1.) Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft der A*****, Gen.m.b.H. in K*****, 2.) Peter S*****, Werkmeister in *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Tax, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Anerkennung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 82.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Juni 1960, GZ 3 R 283/60-8, soweit damit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 18. März 1960, GZ 3 C 115/60-3, zum Teil nicht Folge gegeben wurde, sowie infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den in dieses Urteil aufgenommenen Beschluss, womit das erwähnte Ersturteil im Übrigen aufgehoben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird, soweit damit der Berufung der klagenden Partei zum Teil keine Folge gegeben wurde, bestätigt. Dagegen wird dem Rekurse der beklagten Parteien Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Ersturteil im Umfange des Aufhebungsbeschlusses neuerlich zu entscheiden. Dabei wird auf die Kosten des Revisionsverfahrens und die Rekurskosten gleich Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt das Urteil, die erstbeklagte Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft und der Zweitbeklagte seien schuldig,

1.) das Eigentumsrecht des Klägers

a) an dem Grundstück Nr. 58/51 im Ausmaße von 336 m2, zugeschrieben der EZ. 625, KG. P***** bei K*****,

b) an dem Baugrundstück Nr. 404 im Ausmaße von 121 m2, zugeschrieben der EZ. 513, KG. P***** bei K*****,

c) an jenem Teile des Grundstückes Nr. 58/17, zugeschrieben der EZ. 513, KG. P***** bei K*****, welcher im provisorischen Lageplan des Dipl. Ing. Gretl St*****, Konsulent für Vermessungswesen in V*****, vom 27. 1. 1960, B Nr. 2045, mit gelber Farbe bezeichnet ist, im Ausmaße von rund 342 m2,

gegen Bezahlung des durch einen gerichtlich beeideten Schätzmann ermittelten gemeinen Wertes anzuerkennen;

2.) nach Lösung des auf den Liegenschaften EZ. 625 und EZ. 513 der KG. P***** bei K***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen die Abtretung der zu 1.) angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger zu willigen.

Die erstbeklagte Partei, eine Siedlungsgenossenschaft, ist bücherliche Eigentümerin eines Grundstückskomplexes, der nach einem Widmungsplan für die Errichtung von Siedlungshäusern unterteilt und mit einem befristeten Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Bundes-Wohnungs- und Siedlungsfonds belastet ist. Der Kläger, der sein Begehren ausdrücklich auf § 418 ABGB. gründet, brachte vor, der Zweitbeklagte habe von der Erstbeklagten als Siedler der nunmehr als Waldhaussiedlung bezeichneten Siedlung die Grundstücke Nr. 58/17 und 58/51 gekauft. Der Kaufvertrag habe mit Rücksicht auf das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht verbüchert werden können. Der Zweitbeklagte habe nach einer Bestätigung der Erstbeklagten den Kaufschilling für den Grund und die Baukosten zur Gänze bezahlt. Der Kläger sei Bäckermeister und Schwiegersohn des Zweitbeklagten. Es sei vereinbart worden, dass er auf den Grundstücken Nr. 58/17 und 58/51 einen Bäckereibetrieb errichte, ohne dass jedoch genaue Abreden getroffen worden wären. Der Zweitbeklagte habe auf diesen Grundstücken zunächst ein Wohnhaus samt Nebengebäuden errichtet, wobei der Kläger beim Bau tatkräftig mitgeholfen habe. In den Jahren 1949 bis 1950 habe der Kläger auf diesen Grundstücken ein gemauertes Parterrebäckereigebäude, beinhaltend ein Verkaufslokal, eine Backstube, ein Magazin, ein Büro mit Bad und Closettanlage, im Ausmaß von 15 x 18 m erbaut. Dem Kläger sei das Bäckereigewerbe mit dem Standort in diesem Neubau verliehen worden. Es sei besprochen gewesen, dass der Kläger außer dem verbauten Grundstück auch noch ein Grundstück, welches für die Zufahrt, die Reparatur des Hauses, die Aufstellung einer Garage - da ein PKW. für den Betrieb erforderlich sei - und einer Brennstoffhütte sich als unentbehrlich erweise, erhalten solle. Diese zugesicherte Grundfläche sei auch bereits vermessen worden. Sie habe sich aus dem Grundstücke Nr. 58/51, der verbauten Fläche und einem Teil des Grundstückes Nr. 58/17 zusammensetzen sollen, der um die verbaute Fläche herum und etwa südöstlich davon gelegen sei. Die Grundfläche des verbauten Bäckereigebäudes sei als Baugrundstück Nr. 404 im Anmeldungsbogen TZ. 252/1952 abgesondert dargestellt. In der Folgezeit habe die erstbeklagte Partei durch ihren Obmann behauptet, es sei nicht richtig, dass die erstbeklagte Partei als bücherliche Eigentümerin dem Kläger eine Baubewilligung erteilt und der Zweitbeklagte die Kosten für dieses Grundstück bezahlt habe. Man könne auch nicht bestätigen, dass der Zweitbeklagte außerbücherlicher Eigentümer sei. Der Zweitbeklagte habe erklärt, dass er ein Eigentumsrecht des Klägers an den beanspruchten Grundflächen nicht anerkennen könne. Der Kläger sei jedoch als redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB. anzusehen und habe daher Eigentum in dem beanspruchten Ausmaß erhalten.

Im Verfahren vor dem Erstgericht ergänzte der Kläger sein Vorbringen noch dahin, dass sämtliche Gebäude vom Kläger und vom Zweitbeklagten gemeinsam erbaut worden seien. Im Jahre 1959 sei dann "eine Teilung dahin vorgenommen worden", dass der Zweitbeklagte Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude für sich in Anspruch genommen, dagegen erklärt habe, auf die für das Bäckereigebäude gemachten Aufwendungen zugunsten seiner Tochter zu verzichten. Die Tochter wiederum habe auf diese Aufwendungen zugunsten ihres Gatten, des Klägers, verzichtet. Die Erstbeklagte habe von der Bauführung des Klägers gewusst. Es treffe zu, dass der Kläger das auf der Bauparzelle 404 errichtete Gebäude (Bäckereigebäude) mit dem Kaufvertrag vom 23. 6. 1959 als "Bauwerk auf fremdem Grund gem. § 435 ABGB." verkauft habe, wie die Beklagten behaupteten. Die Käufer hätten aber einen obligatorischen Anspruch (- offenbar dem Kläger gegenüber -) auf Übergabe des Grundes und bücherliche Durchführung. Eben um "die bücherliche Durchführung zu ermöglichen, sei der Kläger genötigt, die vorliegende Klage einzubringen, damit endlich die Eigentums- und Besitzverhältnisse klargestellt werden könnten".

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht führte nur Urkundenbeweise durch und wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei zur Erhebung der Klage nicht legitimiert, da er das Haus an die Ehegatten S***** als Überbau veräußert und übergeben habe. Überdies sei er auch nicht als redlicher Bauführer anzusehen, da es ihm bewusst gewesen sei, dass das Bauwerk auf fremdem Grunde stehe, weshalb er es auch als Überbau verkaufte. Ein Eigentumserwerb nach § 418 ABGB. könne auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Beistellung von Mitteln durch den Zweitbeklagten das Gebäude nicht allein mit eigenen Mitteln erbaute.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der klagenden Partei gegen das Ersturteil, soweit sie sich gegen die hinsichtlich des Zweitbeklagten erfolgte Abweisung des Punktes 2.) des Klagebegehrens (Abgabe der Abtrennungs- und Einverleibungsbewilligung) richtete, keine Folge, hob im Übrigen mit Beschluss unter Rechtskraftvorbehalt das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Gegenüber dem Zweitbeklagten sei das Begehren auf Erteilung der Bewilligung zur Abschreibung und Einverleibung in jedem Falle abzuweisen, da der Bauführer durch die Bauführung ex lege unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung Eigentum, und zwar gegen den bücherlichen Eigentümer, erwerbe, da ein allfällig bestehendes außerbücherliches Eigentum durch den gesetzlichen Eigentumserwerb verdrängt werde. Im Übrigen aber sei die Rechtssache nicht spruchreif und das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es müsse in erster Linie erörtert und geklärt werden, wer bei der Erbauung des Bäckereigebäudes der Bauführer gewesen sei. Als redlicher Bauführer sei nicht nur jemand anzusehen, der sich aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse des verbauten Grundes irrt, sondern auch derjenige, der glaube, dass er auf Grund einer erhaltenen Erlaubnis dort, wo er baut, auch bauen dürfe. Es könne dem Kläger nicht schaden, dass er wusste, auf fremdem Grund gebaut zu haben, denn er habe sich schon in der Klage darauf berufen, dass die Errichtung des Bäckereibetriebes auf einer Vereinbarung beruhe, ohne sich allerdings darüber näher auszulassen, mit wem er diese Vereinbarung geschlossen habe, was nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 182 ZPO. aufgeklärt werden müsse. Falls eine Vereinbarung mit der erstbeklagten Partei als der bücherlichen Liegenschaftseigentümerin erweislich sein sollte, sei der redliche Bauführer so zu behandeln, als ob keine Abrede vorliege, weil die Vereinbarung von der Erstbeklagten nicht eingehalten worden sei. Der Zweitbeklagte schließlich als angeblicher außerbücherlicher Grundeigentümer hätte die Bauführung durch seine Beteiligung daran jedenfalls gebilligt. Welche Fläche aber im Einzelnen für die Benützung des Hauses unentbehrlich sei, hänge von den Umständen des besonderen Falles ab, weshalb auch in dieser Richtung entsprechende Behauptungen abzufordern seien. Für das von der bestätigten Abweisung nicht umfasste Begehren gegenüber dem Zweitbeklagten sei ein hinreichendes rechtliches Interesse des Klägers gegeben, weil durch Rechtserwerb des Klägers das Anwartschaftsrecht des Zweitbeklagten gegenüber der erstbeklagten Partei untergegangen wäre, dieser Umstand aber vom Zweitbeklagten bestritten werde. Sollte sich aber erweisen, dass eine Vereinbarung über die Bauführung mit dem Zweitbeklagten getroffen wurde, so werde es von Bedeutung sein, ob der Zweitbeklagte tatsächlich außerbücherlicher Liegenschaftseigentümer sei. Es werde zwar der außerbücherliche Eigentümer nicht als befugt angesehen werden können, einem Dritten das Bauen auf seinem Grunde mit der Wirkung zu gestatten, dass sich daran die Folgen des Eigentumserwerbes nach § 418 ABGB. knüpfen. Doch könne jedenfalls an der Redlichkeit des Bauführers in einem solchen Fall nicht gezweifelt werden. Es werde daher letzten Endes darauf abzustellen sein, ob der bücherliche Eigentümer, also die erstbeklagte Partei, von der Bauführung Kenntnis gehabt und diese nicht sogleich untersagt habe. Die vom Kläger vorgenommene Veräußerung des Bauwerkes als Überbau jedoch habe keinerlei Einfluss auf seine Legitimation zur Klage. Nach der Aktenlage bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, diesen Bau als Superädifikat zu qualifizieren, da von einer zeitlichen Beschränkung des Verbleibens des Bauwerkes auf dem Grund keine Rede sei.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z. 4 ZPO.) bekämpft. Der Revisionsantrag zielt auf eine Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht im ganzen Umfange ab. Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Aufhebungsbeschluss wird von den beklagten Parteien mit Rekurs bekämpft. Soweit damit auch eine Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils begehrt wird, ist der Rekursantrag jedenfalls verfehlt, weil in einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, der das erstgerichtliche Urteil aufhebt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (EvBl. 1958 Nr. 154). Dies fällt aber nicht weiter ins Gewicht, weil im Rekursverfahren nicht einmal die Stellung eines bestimmten Rekursantrages erforderlich und im Übrigen die Absicht der Rechtsmittelwerber klar erkennbar ist, den angefochtenen Beschluss zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unbegründet, der Rekurs der Beklagten dagegen begründet.

Zur Revision:

Die Rechtssache ist aus rechtlichen Erwägungen, auf die noch bei Behandlung des Rekurses der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss zurückzukommen sein wird, im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Es bedarf daher hier keiner näheren Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Rechtsrüge.

Zum Rekurs:

Nach der ständigen Rechtgsprechung (so EvBl. 1954 Nr. 65, SZ. XXIII 347) begünstigt § 418 letzter Satz ABGB. nur den Bauführer, der nicht wusste, dass er auf fremdem Grud baut, gegenüber dem Grundeigentümer, der eine solche Bauführung duldet. Es muss sich um einen Irrtum des Bauführers über die Eigentumsverhältnisse am Baugrund handeln. Nach österreichischem Recht werden Gebäude Bestandteile des Grundstückes, auf dem sie errichtet wurden, die Bauführung stellt also eine der Formen des Zuwachses dar, so dass grundsätzlich durch sie der Grundeigentümer auch das Eigentum am Gebäude erwirbt (§§ 297, 417 und 418 ABGB.), soferne das Gebäude in der Absicht, dauernd auf dem Grunde zu verbleiben, errichtet wurde. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des § 297 ABGB. bedeutet der Fall des § 418 Satz 3 ABGB. Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB. ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (Klang2, II. Bd., S. 290, Ehrenzweig § 326 unter A II 1, SZ. XXVIII 35). Die Bestimmungen des § 418 ABGB. sind grundsätzlich unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung besteht; es hängt dann von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt. Nur ausnahmsweise kann trotz Bestehens einer solchen Vereinbarung doch auf § 418 ABGB. zurückgegriffen werden, nämlich dann, wenn der Versuch des einen Partners, unter Bruch der Vereinbarung den anderen zu benachteiligen, vereitelt werden muss; dies ist z.B. der Fall, wenn der Grundeigentümer den schon vereinbarten Erwerb des Grundes durch den Bauführer zu durchkreuzen sucht. Ihm ist der Einwand, es liege eine den Eigentumserwerb kraft Gesetzes hindernde Vereinbarung vor, zu versagen und der Bauführer so zu behandeln, als läge keine Vereinbarung vor (SZ. XXVIII 35, 6 Ob 325/59). Es trifft auch zu, dass der Erwerb des redlichen Bauführers nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch die für dessen Benützung unentbehrliche Grundfläche umfasst (Klang2, II. Bd., s. 291, SZ. XXIX 60). Doch ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 418 ABGB., auf den sich der Kläger in seiner Klage und vor dem Prozessgericht ausschließlich festlegte, dass das aufgeführte Gebäude ständig auf dem Grunde verbleiben soll (Klang2, wie oben, S. 288). § 418 ABGB. gilt daher nicht für Überbauten (Superädifikate) und findet dann nicht Anwendung, wenn der Bauführer es gar nicht im Sinne hatte, etwas anderes als ein Superädifikat auf fremdem Grund zu errichten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei Bauten auf fremdem Grunde um Überbauten handelt, kommt es nicht auf die positive Absicht, sondern auf den Mangel der Absicht an, den Bau beständig auf dem Grunde zu lassen (Klang2, II. Bd., S. 370). Bringt daher der Bauführer diese mangelnde Absicht schlüssig zum Ausdruck, so muss davon ausgegangen werden, dass die Bauführung bloß die Errichtung eines Superädifikates zum Gegenstand hatte.

Im vorliegenden Fall wurde nach dem eingeholten Buchstandsbericht unter TZ 252/52 auf Grund des Anmeldungsbogens Nr. 39/50 die Neuerrichtung der Baufläche Nr. 404 auf dem Grundstück Nr. 58/17 ersichtlich gemacht und als Luftkeusche (d.h. also als Überbau) bezeichnet, welche dem Rudolf Z***** (Kläger) gehört. Schon am 21. 3. 1949 hatte die Erstbeklagte dem Kläger auf dessen Ansuchen mitgeteilt, dass gegen den Bau einer Bäckerei auf ihrer Bauparzelle (damals) Nr. 58/XVI durch den Kläger nichts eingewendet werde. Mit dem Kaufvertrag vom 23. 6. 1959 (in Abschrift in Beilage 1) verkaufte der Kläger den Ehegatten Rudolf und Maria S***** "das auf der Liegenschaft der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der A***** *****, Gen.m.b.H., in EZ. 513 KG. P***** bei K***** auf der Bauparzelle 404 errichtete Gebäude als Bauwerk auf fremdem Grund gemäß § 435 ABGB. ..". Kurze Zeit vor Abschluss dieses Kaufvertrages erfolgten die "Verzichtserklärungen" des Zweitbeklagten und der (geschiedenen) Ehefrau des Klägers (12. 5. und 21. 5. 1950, Beilagen B und C), die beide auf das "Bäckereigebäude" abstellten. So heißt es in der an den Kläger gerichteten Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vom 21. 5. 1950: "Ich Herta Z*****, ***** Handelsfrau, erkläre mit dem heutigen Tage, dass ich auf den von meinem Vater, Herrn Peter S*****, Werkmeister, zu meinem Gunsten verzichteten Anteil am Erbau eines Bäckereigebäudes des Herrn Rudolf Z*****, Bäckermeister, in Form von beigestelltem Baumaterial und geleistete(n) Arbeitsstunden zugunsten meines gesch. Mannes verzichte. Somit gehört das Bäckereigebäude dem Erbauer und kein Mensch ist berechtigt, an Herrn Z***** eine Forderung bezüglich Bäckereibau zu stellen." Die Einholung der Verzichtserklärungen seitens des Klägers kann nur als Vorbereitungshandlung für die Errichtung des Kaufvertrages vom 23. 6. 1959 angesehen werden. Wenn dann der Kläger in Übereinstimmung mit der schon längst vorgenommenen Ersichtlichmachung im Grundbuch, die ihm nach seinem eigenen Vorbringen bekannt gewesen sein musste, im Kaufvertrag vom 23. 6. 1959 das Bäckereigebäude als "Bauwerk auf fremdem Grund gemäß § 435 ABGB." bezeichnete und als solches verkaufte, so kann dies nur dahin beurteilt werden, dass der Kläger damals von einem der wirklichen Lage entsprechenden Sachverhaltsbild ausging und sich darüber klar war, dass er gemäß der vereinbarten Bauführung durch diese bloß das Eigentum an einer beweglichen Sache, nämlich dem Bäckereigebäude, erwerben sollte, wovon er erst nachträglich, so in der vorliegenden am 4. 3. 1960 eingebrachten Klage abgegangen ist. Die in Ausübung eines Rechtes an fremdem Boden aufgeführten Bauten gelten als für die Dauer der Berechtigung und nicht in der Absicht errichtet, dass sie stets darauf bleiben sollen (Klang2, II. Bd., S. 288). In allen Fällen, in denen rechtsgültig vereinbarte fremde Bauführung vorliegt, sind die Bauwerke bewegliche Sachen (vgl. auch NotZtg. 1954, S. 85 f.). Der Kläger hat nicht etwa behauptet, er sei bei Vertragsabschluss vom 23. 6. 1959 von irrigen Voraussetzungen ausgegangen. Daher kann sein damals an den Tag gelegtes Verhalten nur so verstanden werden, dass ihm bis zum Verkauf des Überbaues an die Eheleute S*****, insbesondere aber bei Errichtung des Bäckereigebäudes, die Absicht mangelte, etwas anderes als das Eigentum an einer auf fremdem Grund befindlichen beweglichen Sache zu erwerben. Damit fehlt aber der ausschließlich auf § 418 ABGB. gestützten Klage der Rechtsgrund, ohne dass es eines Eingehens darauf bedurfte, ob etwa noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendbarkeit des § 418 ABGB. im konkreten Falle ausgeschlossen wäre. Es geht nicht an und ist auch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, wenn nunmehr nachträglich seitens des Klägers, so unter Behauptung eines angeblichen obligatorischen Anspruches der Käufer des Überbaues auf Übergabe des in der Klage beanspruchten Grundes, § 418 ABGB. zum Vorwand eines Eigentumserwerbes am fremden Grunde genommen wird. Die Rechtssache ist daher im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens spruchreif, ohne dass es noch einer Ergänzung des Verfahrens in der vom Berufungsgericht befundenen Richtung bedürfte.

Im Übrigen war wie im Spruche zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E76800 4Ob537.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00537.6.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19601122_OGH0002_0040OB00537_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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