TE OGH 1979/10/18 13Os125/79

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald A und Robert B wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichtes vom 18.Juni 1979, GZ. 4 Vr 485/79- 28, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Wagner und Dr. Kapsch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Die Berufung des Angeklagten Harald A wird zurückgewiesen. Der Berufung des Angeklagten Robert B wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe, sowie in Anwendung des § 295 Abs. 1, letzter Satz, StPO. auch die über den Angeklagten Harald A verhängte Freiheitsstrafe werden auf je 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt und überdies gemäß § 43 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Mai 1961 geborene Schlosserlehrling Harald A und der am 24.Mai 1963 geborene Kochgehilfe Robert B der Verbrechen des 1.) verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB.

und 2.) schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Deliktsfall, StGB.

schuldig erkannt. Ihnen liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last, zu 1.): am 9.März 1979 und zuletzt am 12.März 1979 in Graz die gemeinsame Ausführung eines Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 StGB.) verabredet zu haben, indem sie beschlossen, anläßlich der für den 13. März 1979 in Aussicht genommenen Reise per Anhalter nach Italien bei einer sich günstig erweisenden Gelegenheit einen sie mitnehmenden PKW-Lenker zu überfallen, wobei nach ihrem Plan dieser Überfall so ausgeführt werden sollte, daß Robert B das Opfer durch Drohung mit dem mitgeführten Messer wehrlos machen und Harald A sich dessen Wertsachen, des Bargeldes sowie des PKW' s. bemächtigen sollte, und der Überfallene sodann von den beiden bewußtlos geschlagen, gefesselt und in einem Wald abgesetzt werden sollte; zu 2.): am 11.März 1979 in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) auf dem Grazer Zentralfriedhof mit Gewalt gegen die 78-jährige Veronika C der Genannten dadurch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, daß Robert B ihr die verschränkten Unterarme gewaltsam auseinanderzog und ihre (in der rechten Ellenbeuge hängende) Handtasche mit einem Bargeldbetrag von 15 S an sich nahm, wobei Harald A als Aufpasser fungierte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO., die des Angeklagten Robert B überdies auch noch auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 der vorerwähnten Gesetzesstelle, gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erachten beide Beschwerdeführer in Ansehung ihres Schuldspruchs wegen des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB. mangels ausreichender Konkretisierung des verabredeten Raubes für gegeben, denn nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen könne ihrer Meinung nach von einer Verabredung zur gemeinschaftlichen Begehung eines bereits (ausreichend) bestimmten Raubes noch nicht gesprochen werden.

Dieser Einwand versagt:

§ 277 Abs. 1 StGB. pönalisiert als verbrecherisches Komplott die Verabredung mindestens zweier Personen zur gemeinsamen Ausführung bestimmter, taxativ angeführter schwerer Straftaten, darunter eines Raubes (§ 142 StGB.).

Damit sind in Ansehung dieser Delikte im kriminellen Vorfeld gelegene Vorbereitungshandlungen, die sonst straflos wären, deren besondere Gefährlichkeit aber eine selbständige Strafbarkeit rechtfertigt und gebietet, gesondert unter Strafsanktion gestellt. Das verbrecherische Komplott ist mit der Verabredung, die auf der subjektiven Tatseite den ernstlichen Entschluß zur gemeinsamen Begehung und auf der objektiven Tatseite lediglich die Konkretisierung der wesentlichen Momente (Umrisse) der geplanten Tat voraussetzt (vgl. 12 Os 63/78; ÖJZ-LSK. 1977/33, 62), vollendet. Daß darüber hinaus die verabredete Tat auch in allen näheren Einzelheiten, etwa in bezug auf die Tatzeit, den Tatort oder die Person des Opfers schon von vorneherein feststehen muß, ist hingegen zur Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 277 Abs. 1 StGB. nicht erforderlich. So ist demnach wegen der selbständigen Strafbarkeit des Komplotts als Vorbereitungshandlung für die Tatbildlichkeit einer derartigen Verabredung ohne Bedeutung, daß nach dem Willen der Komplottanten die Verwirklichung des Planes nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer gewissen - nicht geradezu unmöglichen - Bedingung oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll (ÖJZ-LSK. 1978/249).

Entgegen der vor allem vom Angeklagten A in seiner Rechtsrüge vertretenen Auffassung vermag daher der Umstand, daß nach den Urteilsannahmen der von ihm und dem Mitangeklagten B verabredete Raub auf einen sie (als Autostopper) mitnehmenden PKW-Lenker (erst oder nur) bei einer günstigen Gelegenheit ausgeführt werden sollte, an der Tatbildlichkeit des Raubkomplotts nichts zu ändern, weil der Eintritt einer solchen günstigen Gelegenheit, von der sie die Tatausführung abhängig machten, im Hinblick darauf, daß sie die geplante gemeinsame Reise nach Italien per Autostopp durchführen wollten und sich erfahrungsgemäß immer wieder Autolenker bereit finden, reiselustige Jugendliche mitzunehmen, unter diesen Umständen durchaus zu erwarten war, sodaß keineswegs davon die Rede sein kann, die beiden Angeklagten hätten die Verwirklichung des geplanten Raubes vom Eintritt einer geradezu unmöglichen Bedingung abhängig gemacht. Auch die sich aus der nach ihrer Vereinbarung vom Eintritt einer günstigen Gelegenheit abhängig gemachten Tatausführung ergebende Ungewißheit des Tatzeitpunktes steht nach dem Vorgesagten der strafrechtlichen Haftung der beiden Beschwerdeführer wegen Verbrechens nach dem § 277 Abs. 1

StGB. nicht entgegen. Soweit es das Tatopfer anlangt, erklärten beide Angeklagten in ihrem bereits vor dem Untersuchungsrichter abgelegten (vgl. S. 51/52 und 55 d.A.) und auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen, der Sachverhaltsfeststellung im Ersturteil zugrundeliegenden Geständnis (S. 135 und 136 d.A.), daß sie jenen Autolenker auf die - schon in allen Details -

verabredete Art und Weise überfallen und beraubt hätten, der sie am 12. März 1979, als sie sich - allerdings vergeblich - in der Nähe des (Grazer) Bahnhofs als Autostopper betätigten, mitgenommen hätte. Danach war der geplante Raub auch hinsichtlich der Person des Opfers ausreichend konkretisiert. Dem Umstand, daß der zu Beraubende im Zeitpunkt der Verabredung des Raubkomplotts den beiden Angeklagten noch nicht näher bekannt war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn die geplante Beraubung eines den Tätern zunächst noch Unbekannten kann dem zur Verwirklichung des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB. gehörigen Erfordernis der bloß auf die wesentlichen Momente eingeschränkten Bestimmtheit der verabredeten strafbaren Handlung keinen Abbruch tun. Soweit hingegen der Angeklagte Robert B in seiner gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 1) gerichteten Rechtsrüge die Ernstlichkeit des Entschlusses zur gemeinsamen Tatbegehung und damit ein zur Herstellung der subjektiven Tatseite des Verbrechenstatbestandes nach dem § 277 Abs. 1 StGB. wesentliches Moment verneint, geht er von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bringt daher insoweit den behaupteten Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die dem Schuldspruch wegen des Raubkomplotts erkennbar zugrundeliegende Urteilsannahme, daß beide Angeklagten bei der Verabredung des Raubes auch zu dessen Begehung ernstlich entschlossen waren, konnte aber das Erstgericht mängelfrei aus deren hiezu schon im Vorverfahren abgelegten (vgl. S. 19, 27, ON. 5

und ON. 6 d.A.) und auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Geständnis (S. 135 und 136 d.A.) ableiten, auf das sich das Ersturteil bei der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich stützt und demzufolge beide Angeklagten an der Ernstlichkeit ihres auf Begehung eines Raubes ausgerichteten Vorhabens keinen Zweifel aufkommen ließen.

Der Hinweis in den Urteilsgründen (S. 144 d.A.), beide Angeklagten hätten (am 11.März 1979 im Urteilsfaktum 2)) sogar am hellichten Tag und in aller §ffentlichkeit einer Frau die Handtasche geraubt, diente dem Erstgericht nicht so sehr als Argument für die Annahme der Ernstlichkeit bei der Verabredung des Raubkomplotts, sondern, wie dem Ersturteil zu entnehmen ist, vielmehr als Begründung für die Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung (S. 135 d.A.), er hätte sich den Überfall auf den PKW-Lenker, falls sich tatsächlich die Gelegenheit hiezu ergeben hätte, (letztlich doch) nicht zugetraut, sodaß schon aus diesem Grund der darauf Bezug nehmende Beschwerdeeinwand des Angeklagten Robert B, mit dem er - der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierend - einen den Denkgesetzen widerstreitenden Schluß des Erstgerichtes darzutun versucht, nicht durchschlägt.

Es hält aber auch die Mängelrüge des Angeklagten Robert B, soweit sie sich gegen seinen Schuldspruch im Raubfaktum (Punkt 2.) des Urteilssatzes) richtet, einer Überprüfung nicht stand. Denn entgegen seiner Behauptung findet die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, nunmehr von ihm bekämpfte Urteilsfeststellung, derzufolge die Zeugin Veronika C noch versucht hatte, ihre im Zeitpunkt des räuberischen Angriffs verschränkten Arme zusammenzuhalten, sodaß der Angeklagte B beim Auseinanderreißen derselben gegen die Frau Gewalt anwenden mußte, um ihr die Handtasche wegnehmen zu können (S. 143 d.A.), in den Verfahrensergebnissen volle Deckung; der Angeklagte Robert B selbst hat nämlich in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, die Frau habe, als er den Tragriemen ihrer Handtasche ergriffen hatte, noch versucht, ihre Arme zusammenzuhalten (S. 136 d.A.). Der Hinweis auf die geständige Verantwortung (auch) dieses Angeklagten, auf die das Erstgericht bei der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich Bezug nimmt (S. 142 d.A.), stellt eine ausreichende Begründung für die von diesem Angeklagten in seiner Mängelrüge bekämpfte Urteilsannahme dar. Das Ersturteil überging aber auch die Darstellung der Zeugin Veronika C in der Hauptverhandlung, sie sei durch den Angriff so benommen gewesen, daß sie 'eigentlich nicht viel Widerstand' geleistet habe, keineswegs mit Stillschweigen, sodaß auch die insoweit vom Angeklagten B behauptete Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht vorliegt (vgl. S. 144 d.A.). Das Ersturteil ist schließlich in dem beide Angeklagten betreffenden Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster Deliktsfall, StGB. (Urteilsfaktum 2.)) auch nicht mit dem von beiden Beschwerdeführern geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet, den sie in einer rechtsirrtümlichen Beurteilung des diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts als Raub anstatt - wie von ihnen angestrebt - (bloß) als Diebstahl erblicken. Dem in diesem Zusammenhang von beiden Beschwerdeführern relevierten, für die rechtliche Annahme eines Raubes essentiellen Merkmal 'der Gewalt gegen eine Person' entspricht die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Beseitigung eines vorausgesetzt - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft. Angesichts der bereits erwähnten Urteilsfeststellungen zum Raubfaktum verbleibt für die von den beiden Beschwerdeführern angestrebte Beurteilung dieses Tatverhaltens als Diebstahl kein Raum; kann doch im vorliegenden Fall von einer bloßen Wegnahme der Handtasche ohne gewaltsame Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Opfers keine Rede sein.

Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten gemäß dem § 143, 1. Strafstufe, StGB. unter Anwendung des § 28

StGB. und unter Bedachtnahme auf § 11 JGG. Freiheitsstrafen, und zwar über Harald A eine solche von drei Jahren, über Robert B eine solche von zweieinhalb Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und überdies noch beim Raub die besondere Verwerflichkeit, die darin erblickt werden müsse, daß nunmehr ältere Leute, die üblicherweise das Hauptkontingent der Friedhofsbesucher darstellen, nicht einmal mehr am Sonntag Nachmittag sicher seien, bei A ferner noch die einschlägige Vorstrafe; als mildernd hingegen sah es bei beiden Angeklagten das umfassende, reumütige Geständnis, bei B überdies dessen Unbescholtenheit an.

Nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte Harald A keine Rechtsmittelerklärung ab, während sein Verteidiger (nur) die Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete (S. 138 d. A.). Unbeschadet dessen führte der Verteidiger des genannten Angeklagten neben der ordnungsgemäß angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde auch eine Berufung gegen das Strafmaß und die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe aus, die gar nicht zur Anmeldung gebracht worden war. Diese Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, war daher gemäß dem § 294 Abs. 1 StPO.

als verspätet zurückzuweisen.

Der auf ein gleiches Begehren abzielenden Berufung des Angeklagten B kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Es handelt sich um die erste Delinquenz eines bisher unbescholten gewesenen Jugendlichen, wobei der Unrechtsgehalt der Taten, insbesondere aber der des Raubes, sowohl vom Handlungsunwert wie auch vom Erfolgsunwert her gesehen, relativ nicht sonderlich schwer wiegt. Der Fall eignet sich daher sehr wohl zur außerordentlichen Strafmilderung nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z. 3 StGB., nach welcher von der Höhe der abstrakten Strafdrohung her selbst ohne Berücksichtigung des § 11 JGG. bei einem Strafsatz von fünf bis fünfzehn Jahren theoretisch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nur drei Monaten zulässig wäre. In der Bandbreite denkbarer Straftaten der vorliegenden Art rangieren die von den Angeklagten zu vertretenden deliktischen Handlungen zwar sicher nicht im Bereich einer Kriminalität, die eine solche Minimalstrafe rechtfertigen könnte, wohl aber kann schon von den Täterpersönlichkeiten ausgehend erwartet werden, daß die Angeklagten auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werden. Eine Strafe von achtzehn Monaten erscheint nach den Umständen des Falles durchaus angemessen. Es kann aber auch gesagt werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der - nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch aushaftenden restlichen - Freiheitsstrafe genügen werde, um den Angeklagten B von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal der untadelige Wandel vor der Tat und das reumütige Geständnis besondere Gründe sind, die Gewähr dafür bieten, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde.

Da die Gründe, die zur Herabsetzung und zur bedingten Nachsicht der Strafe beim Angeklagten B führen, auch dem Mitangeklagten A zustatten kommen, war hinsichtlich seiner Person von Amts wegen so vorzugehen, als hätte auch er eine prozeßrechtlich zulässige Berufung erhoben. Da die Vorstrafe - wenn überhaupt zurecht, so jedenfalls wegen einer Straftat mit minimalem Unrechtsgehalt verhängt - nicht ins Gewicht fällt, war die Strafe in Anwendung des § 295 Abs. 1 StPO. auch bei ihm in gleicher Höhe wie beim Mitangeklagten B auszumessen und gleichfalls bedingt nachzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00125.79.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19791018_OGH0002_0130OS00125_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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