TE OGH 1980/3/5 1Ob745/79

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Veröffentlicht am 05.03.1980
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Norm

ABGB §923
ABGB §928
ABGB §929
ABGB §1017
ABGB §1029
ABGB §1045
ABGB §1053
HGB §56

Kopf

SZ 53/37

Spruch

Der im Unternehmensbereich tätige angestellte Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, namens des Inhabers des Unternehmens einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen

Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; der Wegfall des einen Kaufvertrages berührt grundsätzlich die Gültigkeit des anderen nicht

OGH 5. März 1980, 1 Ob 745/79 (OLG Wien 1 R 98/79; HG Wien 37 Cg 36/79)

Text

Die Klägerin erwarb am 16. Mai 1975 vom Beklagten einen PKW Marke Chevrolet Impala; das Rechtsgeschäft wurde für den Beklagten von dessen Angestellten Bernd M abgeschlossen. Die Klägerin unterfertigte ein Kaufvertragsformular, das die Bestimmung enthielt, daß die auf der Rückseite des Kaufbriefes abgedruckten Liefer- und Verkaufsbedingungen durch die Unterschrift anerkannt werden. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lauten:

"1. Die vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes und Geschäftsabschlusses.

6. Der Käufer verzichtet auf das Recht der Anfechtung dieses Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, sowie Irrtum und Arglist.

10. Durch Übernahme bestätigt der Käufer ausdrücklich, daß sich das Fahrzeug in vollständig betriebsbereitem Zustand befindet und komplett mit allem Zubehör ausgestattet ist. Nach erfolgter Übernahme durch den Käufer können von diesem hinsichtlich Ausführung und Ausstattung keine Reklamationen erhoben werden.

12. Angaben über Gewicht, Geschwindigkeit, Verbrauch und andere Umstände, die vom Verkäufer gegeben werden, sind nur Richtwerte und begrunden keine Verbindlichkeit auf Seite des Verkäufers.

13. Für gebrauchte Fahrzeuge wird vom Verkäufer keine Gewähr übernommen.

14. Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer aus welchem Titel immer sind ausgeschlossen.

15. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit."

Die Klägerin erhielt ein Exemplar dieses Kaufvertrages nicht ausgefolgt. Am 4. August 1977 kam Herbert K, der Gatte der Klägerin, mit deren PKW zur Durchführung eines Ölwechsels in das Unternehmen des Beklagten und fragte den ihm vom Kauf des Fahrzeuges bekannten Angestellten des Beklagten Bernd M, ob er nicht ein kleineres Fahrzeug habe, was Bernd M bejahte. Es sei in der Firma ein Fahrzeug vorhanden, das den Vorstellungen des Herbert K entsprechen könnte. Bernd M, aber auch andere Angestellte des Beklagten zeigten Herbert K einen im Bereich des Betriebes des Beklagten abgestellten PKW Marke Pontiac. Dieses Fahrzeug war Bernd M von Dr. Emil E zum Weiterverkauf übergeben worden. Bernd M erwähnte weder der Klägerin noch ihrem Gatten gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt, daß dieses Fahrzeug nicht dem Beklagten, sondern ihm gehöre. Bei der Probefahrt reklamierte Herbert K gegenüber Bernd M, daß in der rechten Zylinderreihe ein Laufgeräusch zu hören sei; tatsächlich war damals ein deutliches Klopfgeräusch zu vernehmen. Bernd M erklärte, die Zundung sei nicht in Ordnung, doch bekomme das Fahrzeug ein komplettes Service, dann werde der Wagen so sein, wie er sein solle, nämlich technisch einwandfrei. Bernd M sagte Herbert K zu, daß das Fahrzeug ein solches des Baujahres 1974 sei und eine Fahrleistung von zirka 49 000 km aufweise. Tatsächlich handelte es sich aber um ein Fahrzeug Baujahr 1973 mit einer Fahrleistung von 49 648 Meilen = 79 494.4 km. Daß das Fahrzeug gerade oder zirka 49 000 km gefahren sei, war für die Ehegatten K bei Vertragsabschluß nicht wesentlich, doch hätten sie den Wagen mit doppeltem Kilometerstand nicht erworben. Bernd M sagte weiters zu, daß der Wagen eine Klimaanlage aufweise und ein Stereoradio eingebaut sei; tatsächlich funktionierte die Klimaanlage in Ermangelung eines Kompressors nicht, es war auch nur ein einfaches Radiogerät eingebaut. Auch ein Nichtfachmann hätte auf Grund der Buchstaben "mph" am Tachometer erkennen können, daß die Fahrleistung in Meilen und nicht in Kilometern angegeben wird.

Bernd M und der für die Klägerin handelnde Ehegatte Herbert K einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 102 000 S, wobei der PKW Marke Chevrolet um 50 000 S in Zahlung genommen wurde. Die Klägerin unterschrieb den Kaufvertrag, sie und ihr Ehegatte unterfertigten diverse Kreditunterlagen. Ob die Klägerin den gleichen Kaufvertrag wie bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1975 unterfertigte, auf dessen Rückseite die erwähnten Geschäfts- und Lieferbedingungen abgedruckt waren, steht nicht fest. Der Betrag von 52 000 S ist Bernd M in der Folge zugekommen. Der Beklagte selbst war bei den Verkaufsgesprächen nicht anwesend, kannte den Wagen und seinen Zustand nicht, wußte aber, daß der Wagen von Bernd M (privat) verkauft worden war.

Die Klägerin begehrt den Betrag von 102 000 S samt Anhang mit der Begründung, es hätten sich schon unmittelbar nach der Übernahme des PKW das Fehlen mehrerer ausdrücklich zugesicherter, für sie entscheidender Eigenschaften herausgestellt; es treffe weder das verlangte Baujahr 1974 zu noch weise der Wagen die garantierte Fahrleistung von rund 49 000 km auf. Sie trete daher vom Vertrag zurück.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er mit der Klägerin keinen Kaufvertrag abgeschlossen habe; es habe sich um ein Privatgeschäft seines Angestellten Bernd M gehandelt. Im übrigen seien aber wesentliche unbehebbare Mängel nicht gegeben, sodaß das Klagebegehren auch aus diesem weiteren Gründe nicht berechtigt sei.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß Bernd M auf Grund einer ihm vom Beklagten eingeräumten Anscheinsvollmacht tätig geworden sei, sodaß das abgeschlossene Rechtsgeschäft unmittelbar für den Beklagten wirksam geworden sei. Die Geschäftsbedingungen des Beklagten seien Inhalt des Kaufvertrages geworden, denn Punkt 1 decke immerhin deren Anwendbarkeit auch für spätere Geschäfte. Punkt 6, 10, 12 und 13 seien jedoch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Der Klägerin stehe demnach aber das Recht zur Aufhebung des Vertrages wegen wesentlicher unbehebbarer Mängel zu. Demzufolge sei das Klagebegehren gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Es führte noch aus, daß der Beklagte zur Zahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises verpflichtet sei, weil der in Anzahlung gegebene PKW nach der Aussage des Beklagten "praktisch am selben Tag" weiterverkauft worden sei. Der Klägerin stehe demnach aber der Anspruch auf den gesamten vereinbarten Kaufpreis als "stellvertretendes Commodum" zu.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist davon auszugehen, daß Bernd M als Angestellter im Geschäft des Beklagten, der sich mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen befaßt, tätig war und bei dem in Rede stehenden Verkauf nicht darauf hingewiesen hat, daß er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen abschließe. Gemäß § 56 HGB gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, zu Verkäufen ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. § 56 HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die im Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist (Schlegelberger - Schröder, HGB[5] II, 88 Rz. 1). Wer mit einem Angestellten, der für den Geschäftsherrn in dessen Laden oder Warenlager tätig wird, kontrahiert, kann davon ausgehen, daß sich die Erklärung des Angestellten auf den Inhaber des Unternehmens bezieht (vgl. Schröder a. a. O., 89 Rz. 3). § 56 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die durch die Tätigkeit eines Angestellten im Laden oder offenen Warenlager begrundete Vertretungsmacht, setzt aber nicht voraus, daß das Geschäft selbst im Laden zustande kommt. Die Vertretungsmacht besteht auch dann, wenn nach vorausgegangenen Verhandlungen im Laden mit dem dort tätigen Angestellten der Vertragsabschluß außerhalb des Geschäfts erfolgt (Schröder a. a. O., 89 Rz. 2; Würdinger in GroßKomm HGB[3] I, 574 Rz. 3). Es steht fest, daß Bernd M Angestellter des Beklagten war und daß der Kaufgegenstand im Unternehmen des Beklagten abgestellt und dem Gatten der Klägerin, der für sie handelte, von Bernd M und anderen Angestellten des Beklagten gezeigt wurde. Die Verkaufsverhandlungen wurden demnach aber im Unternehmen des Beklagten eingeleitet, sodaß dem Umstand, ob auch der Vertragsabschluß im Unternehmen des Beklagten erfolgte - was nicht ausdrücklich festgestellt ist - keine Bedeutung zukommt.

Das von Bernd M abgeschlossene Rechtsgeschäft war nun allerdings insofern ein besonderes, als er keinen reinen Barverkauf tätigte, sondern für 50 000 S einen anderen Altwagen hereinnahm. Welche Geschäfte im Sinne des § 56 HGB als "Verkäufe" zu gelten haben, richtet sich jedoch nach den Üblichkeiten der Branche. Danach ist etwa zu beurteilen, ob der Angestellte im einzelnen oder im großen, ob er gegen Barzahlung oder auf Kredit verkaufen darf, ob mit Rabatt u. a. m. (Würdinger a. a. O. I, 575 Rz. 5). Im Kraftfahrzeughandel ist nun aber die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges ein sehr häufiger Vorgang (Mayer - Maly in ÖJZ 1973, 198; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] II, 405; Koziol - Welser[5] I, 281). Es ist zwar strittig, um welches Rechtsgeschäft - Larenz a. a. O., 408 spricht von einem neuen Vertragstypus des Rechtsverkehrs - es sich handelt, wenn es um die Beurteilung einzelner Rechtsfolgen geht. Für den vorliegenden Fall genügt die Erkenntnis, daß es sich um ein Rechtsgeschäft handelte, das ein Autoverkäufer üblicherweise schließt. Die durch § 56 HGB begrundete Vertretungsmacht des Bernd M für den Beklagten galt demnach auch für das Rechtsgeschäft mit der Klägerin.

Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß die Entscheidung des Reichsgerichtes SeuffA 80, Nr. 48, die auch noch Würdinger a. a. O., 574 f. Rz. 3, als richtig bezeichnet, sogar die Auffassung vertrat, daß der Verkauf eines Kraftwagens überhaupt nicht unter § 56 HGB falle, weil er im Laden nicht üblich sei; er werde dort nur durch Verhandlungen vorbereitet, während der Abschluß erst durch die Geschäftsleitung unter Aushändigung eines schriftlichen Kaufvertrages erfolge. Diese Auffassung wurde im Jahre 1925 vertreten und beruhte auf einem Sachverständigengutachten über die damalige Übung im Kraftfahrzeughandel. Für den heutigen Umfang dieser Handelssparte kann dies gewiß nicht mehr gelten. Es ist vielmehr durchaus üblich, daß die im Unternehmensbereich eingesetzten Autoverkäufer auch Verträge abschließen. Jedenfalls galt dies für den Beklagten, wie der Klägerin schon nach eigener einschlägiger Erfahrung aus dem Jahre 1975 bekannt war.

Die Klägerin konnte damit aber davon ausgehen, daß ihr Vertragspartner bei dem von Bernd M abgeschlossenen Rechtsgeschäft, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der Beklagte war, ohne daß es notwendig wäre, auf die allgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurückzugreifen.

Was die Frage der Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages betrifft, so ist zunächst davon auszugehen, daß nicht feststeht, ob die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages ein Vertragsformular, wie es beim Abschluß des ersten Kaufgeschäftes vom 16. Mai 1975 Verwendung gefunden hat, unterfertigte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, könnte der Ansicht der Vorinstanzen, daß die Liefer- und Geschäftsbedingungen auf den hier in Rede stehenden Kaufvertrag Anwendung zu finden hätten, nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, daß im Punkt 1 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen davon die Rede ist, daß sie Bestandteil jedes Angebotes seien, läßt noch nicht den Schluß zu, daß sie auch auf ein mehr als zwei Jahre später abgeschlossenes Rechtsgeschäft Anwendung zu finden hätten. Es ist aber der Anspruch der Klägerin ohnehin auch dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen wird, daß diese Liefer- und Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zugrunde gelegt wurden. Der Beklagte verweist zunächst auf Punkt 13 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen, wonach für Gebrauchtfahrzeuge vom Verkäufer keine Gewähr übernommen wird. Diese Vertragsbestimmung steht aber im vorliegenden Fall der Aufhebung des Vertrages nicht entgegen. Vorweg sei bemerkt, daß die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. 140/1970 auf den vorliegenden Rechtsfall nicht Anwendung finden. § 39 Abs. 1 KSchG normiert nämlich, daß das Gesetz auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1979) geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist. Auszugehen ist davon, daß Bernd M der Klägerin Zusagen hinsichtlich des Baujahres und der Fahrleistung machte, die unrichtig sind. Das verkaufte Fahrzeug weist nicht das Baujahr 1974, sondern 1973 auf, die Fahrleistung betrug nicht - wie zugesagt - 49 000 km, sondern mehr als 79 000 km. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache haftet aber der Verkäufer auch im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, weil eine derartige Zusage als Einschränkung des vertraglich bedungenen Gewährleistungsverzichts aufzufassen ist (SZ 49/124; EvBl. 1972/170;

SZ 42/180; HS 5361/44). Der Käufer darf sich auf eine derartige Zusage auch verlassen und wird von einer Prüfungspflicht für nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel befreit (SZ 49/124;

SZ 26/24; HS 6375/4; HS 5361/44). Daß der Klägerin die Unrichtigkeit der Zusage des Bernd M bekannt gewesen wäre, steht nicht fest, daß sie die Unrichtigkeit seiner Zusage hinsichtlich des Kilometerstandes bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, befreit den Beklagten nicht von der Haftung für die ausdrücklich zugesagte Eigenschaft, weil der Käufer insoweit, wie ausgeführt, von einer Prüfungspflicht befreit wird. Die Haftung für die Zusagen betreffend Baujahr und Kilometerstand wird auch nicht durch Punkt 12 der Liefer- und Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, weil diese Klausel redlicherweise nur dahin verstanden werden kann, daß Zusagen über Umstände, bei denen eine vollkommen präzise Angabe nicht oder nur schwer möglich ist, lediglich als "Richtwerte" gelten sollen. Bei der Zusage eines Kilometerstandes, der sich dann als fast doppelt so hoch herausstellt, trifft dies keinesfalls zu.

Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen (SZ 45/38; SZ 39/131 u. a.), ebenso die eines bestimmten Kilometerstandes bei einer Abweichung wie im vorliegenden Falle (JBl. 1971, 258). Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (SZ 25/73; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 533). Selbst wenn man aber dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein der Eigenschaft für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war (so Koziol - Welser, Grundriß I[5], 214), so ist die Vertragsaufhebung berechtigt, weil feststeht, daß die Klägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstandes das Fahrzeug nicht erworben hätte. Die Zusage der erwähnten Eigenschaften stellt allerdings keinen echten Garantievertrag, sondern nur eine Gewährleistungsabrede dar (vgl. SZ 50/93). Die am 21. September 1977 erhobene Klage wurde aber ohnehin innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB) erhoben. Da dem Kaufgegenstand somit ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel anhaftet, ist das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrages gerechtfertigt (§ 932 Abs. 1 ABGB).

Im vorliegenden Fall wurde freilich auf den vereinbarten Kaufpreis von 102 000 S der PKW Chevrolet Impala in Zahlung genommen und ein Betrag von 50 000 S auf die Kaufpreisschuld angerechnet. Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (JBl. 1974, 574; SZ 36/95; SZ 27/307; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 246 f.). Umstände, die auf eine derartige Bedingtheit hindeuten würden, wurden weder behauptet noch festgestellt. Demzufolge erweist sich aber das Klagebegehren auf Rückzahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises von 102 000 S samt Anhang als gerechtfertigt.

Anmerkung

Z53037

Schlagworte

Angestellter, Umfang der Ladenvollmacht, Kaufvertrag, Doppelkauf bei Inzahlungnahme einer anderen Sache, Ladenvollmacht eines Amtsverkäufers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0010OB00745.79.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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