TE OGH 1980/9/11 12Os43/80

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 1980, GZ. 3 a Vr 6430/79- 30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gerd Höllerl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Jänner 1931 geborene kaufmännische Angestellte Walter A zu 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und zu 2.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Anwendung des § 128 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Ihm liegt zur Last, er hat in Wien 1.) im Jänner 1978 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als freier Mitarbeiter und Abwesenheitsvertreter der Firma Helmut B Neuheiten Vertrieb geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber Helmut B durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Safeschlüssel, sohin mit einem im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, aus dessen Wandtresor Bargeld und Goldmünzen im Werte von mindestens S 71.000,-

- mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

2.) am 26. Februar 1979 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich eine Lohnbestätigung der Firma Helmut B, Neuheiten Vertrieb, auf der er die Unterschrift des Firmeninhabers Helmut B nachgemacht hatte, durch Vorlage bei der C -

zur Erwirkung eines Kredites im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, ein gesichertes unbelastetes Einkommen als Dienstnehmer zu beziehen, gebraucht.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonderen Vertrauensmißbrauch, die beachtliche Schadenshöhe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen eine teilweise Schadensgutmachung an.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 1980

GZ. 12 Os 43/80-6, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Diesem Erkenntnis ist auch der nähere Sachverhalt der Straftaten zu entnehmen.

Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur noch die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine angemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Abgesehen davon, daß das Erstgericht die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl in seinen Strafzumessungsgründen nicht berücksichtigt hat, sonst aber die vorliegenden Strafzumessungsgründe mit nachstehenden Korrekturen im wesentlichen richtig angeführt, aber auch zutreffend beurteilt hat, vermögen die in der Berufung vorgebrachten Argumente für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, daß die zuletzt in der Höhe von 2 1/2 Jahren schwerer Kerker wegen Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 172, 174 I d II a StG und andere strafbare Handlungen bereits längere Zeit zurückliegen (Verbüßung Ende 1972) und der Vertrauensmißbrauch im Sinne des Doppelverwertungsverbotes (§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StGB) nicht als erschwerend herangezogen werden dürfte und die Annahme des Erstgerichtes, der Berufungswerber habe sich bald nach der Haftentlassung Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lassen, die nur infolge ihrer Tolerierung durch den Dienstgeber nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung führten, sich auf keine diesbezüglichen Beweisergebnisse gründen kann.

Allein aber das durch zahlreiche und empfindliche, einschlägige Vorstrafen gezeichnete Vorleben des Angeklagten, der trotz der langandauernden Freiheitsentzüge wieder rückfällig wurde und die beträchtliche Schadenshöhe beim Diebstahl lassen die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht als überhöht erscheinen, zumal es neuerlich einer wenn auch strengen, im übrigen aber schuld- und tätergerechten Freiheitsstrafe bedarf, den erwünschten Resozialisierungseffekt zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E02753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00043.8.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19800911_OGH0002_0120OS00043_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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