TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/3 2005/18/0105

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §32 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs4a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §6;
AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1987, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. November 2004, Zl. SD 1438/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, und vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0081 - wobei das dort mit Schriftsatz vom 18. März 2005 erstattete Vorbringen vorliegend in der Beschwerde enthalten ist -, zugrunde liegen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.

Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine "Abgrenzung" der sowohl für den Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch für den Suchtgifthandel verhängten Strafe nach dem Strafausmaß vorzunehmen. Es sei "theoretisch denkbar, dass das Gericht einen Großteil der Strafe für den Widerstand gegen die Staatsgewalt verhängt hat, für welchen es dann aber in der Entscheidung der Sicherheitsdirektion an einer Prognose mangelt."

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Ansicht, die in § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, auf das "Gesamt(fehl)verhalten" des Beschwerdeführers und somit auch auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt gestützt hat. Im Übrigen ist vom Gericht gemäß § 28 StGB für mehrere strafbare Handlungen im Regelfall nur eine Strafe zu verhängen, sodass eine "Abgrenzung" der für die einzelnen Delikte verhängten Strafteile nicht möglich ist.

Aus diesen und den in den zitierten hg. Erkenntnissen, Zl. 2005/18/0014 und Zl. 2005/18/0084, genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180105.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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