TE OGH 1981/6/11 13Os58/81

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Veröffentlicht am 11.06.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1981 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mischer als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A und Walter B wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB. sowie auch § 12

StGB. hiezu über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 1980, GZ 6 d Vr 7848/78-92, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Beufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stern und Dr. Lampelmayer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Es wird der Berufung der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich des Angeklagten Johann A teilweise und hinsichtlich des Angeklagten Walter B zur Gänze - sowie der Berufung des Angeklagten Walter B Folge gegeben und jeweils unter Ausschaltung des Ausspruchs nach § 43 StGB.

die über den Angeklagten Johann A verhängte Geldstrafe auf 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze (zu je 100 //--einhundert /-- Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 (einhundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, erhäht sowie über den Angeklagten Walter B anstatt der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB. eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen zu je 200,-- S (zweihundert Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 180 (einhundertundachzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt; auf diese Geldstrafen wird die von den Angeklagten erlittene Vorhaft, und zwar bei Johann A vom 5. Oktober 1978, 21,40 Uhr bis 19. Oktober 1978, 12,55 Uhr, und bei Walter B vom 6. Oktober 1978, 17 Uhr bis 20. Oktober 1978, 16,35 Uhr gemäß § 38 Abs 1 Z 1

StGB. angerechnet.

Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Johann A nicht Folge gegeben.

Die Berufung des Angeklagten Johann A wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Polizeibeamte Johann A und der Berufsdetektiv Walter B im zweiten Rechtsgang - abweichend von der auf das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt bzw. die Bestimmung (§ 302 Abs 1 StGB. bzw. § 12 zweiter Fall StGB.) hiezu lautenden Anklage - des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB., Walter B als Anstifter nach § 12 StGB., schuldig erkannt. Darnach haben in Wien von 1961 bis Ende September 1978

1. Johann A als Beamter des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Bundespolizeidirektion Wien dadurch, daß er in zahlreichen Fällen den Inhalt von Strafregisterauskünften mitteilte, ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugängliche Geheimnisse verwertet, deren Verwertung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, und 2. Walter B durch Aufforderung Johann A zur Ausführung der zu 1. angeführten Straftaten vorsätzlich bestimmt.

Von weiteren, auf das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt und der Beteiligung hieran lautenden Anklagepunkten wurden die beiden Angeklagten rechtskräftig freigesprochen.

Der Schuldspruch wird von Johann A und von Walter B mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft. Ersterer stützt sich auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a, letzterer auf jene der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO., wobei er sich in einer weiteren, als Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Eingabe auch noch auf die Gründe nach § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO. beruft. Auf diesen Nachtrag ist jedoch keine Rücksicht zu nehmen, weil im Gesetz nur eine (einmalige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehen ist und daher weitere Ausführungen dieses Rechtsmittels, auch wenn sie, wie vorliegend, innerhalb der offenen Frist des § 285 Abs 1 StPO. überreicht werden, unzulässig und damit unbeachtlich sind (Mayerhofer- Rieder, StPO, § 285 Nr. 36).

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Beschwerde des Johann A:

Als einen 'Begründungsmangel' des Urteils nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt dieser Beschwerdeführer, daß das Erstgericht (schon) für die 'Feststellung' des Bestandes eines öffentlichen Interesses daran, daß Daten aus dem Strafregister nicht (unerlaubt) verwertet werden, mit der Bezugnahme auf den gesamten Zusammenhang des Strafregistergesetzes nur eine Scheinbegründung gegeben habe; dieses Gesetz sei vielmehr sanktionslos und gewähre nur in jenen Fällen, in denen Daten zu Unrecht in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden seien (den davon Betroffenen im Verwaltungsverfahren) Rechtsschutz.

Gleichfalls einen 'Begründungsmangel' (Z 5) erblickt er - im Rahmen seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - außerdem darin, daß das Urteil keinerlei 'Feststellung' darüber enthalte, ob die ihm angelastete Mitteilung von Strafregisterauskünften auch geeignet gewesen sei, das angenommene öffentliche Interesse an deren Nichtverwertung zu verletzen; das Vorliegen einer derartigen Eignung müsse in jedem einzelnen Fall einer Weitergabe geprüft werden.

Der Sache nach ficht er damit die zuletzt relevierte, seiner Ansicht nach nur im Tenor des Schuldspruchs enthaltene Urteilsannahme als (ausschließlich) rechtsirrig (Z 9 lit a) an; dies indessen zu Unrecht.

Mag auch das Strafregistergesetz 1968 (idF BGBl. 1972/101 und 1974/797), das in seinen §§ 9 und 10 die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nur in einem eng begrenzten Umfang vorsieht, gegen die Überschreitung dieser Befugnis keine eigenen Sanktionen enthalten, so erhellt doch aus eben jenen Vorschriften (darüber, bloß an wen und unter welchen Voraussetzungen solche Auskünfte erteilt werden dürfen) in der Tat unmißverständlich das eminente kriminalpolitische und sozialpsychologische - also über das rein abstrakte (für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichende) Interesse an der Geheimhaltung an sich weit hinausgehende - konkrete Anliegen des Staates, die im Strafregisteramt gespeicherten Daten ausschließlich den im Gesetz bezeichneten Institutionen und Personen zukommen zu lassen. Durch die unerlaubte Weitergabe derartiger Daten wird demnach - wie das Erstgericht im Kern richtig erkannt hat - in jedem Fall das aufgezeigte (von der Schädigung privater Interessen im Einzelfall unabhängige) generalle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (nicht bloß - bereits dem Tatbild entsprechend - potentiell, sondern sogar tatsächlich) verletzt.

Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.) vertritt der Beschwerdeführer (des weiteren) die Auffassung, Strafregisterauskünfte seien keine einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenen Geheimnisse im Sinn des § 310 StGB., weil man sie täglich in öffentlichen Verhandlungen vor den Strafgerichten verlese und damit einem an sich unbegrenzten, nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis, also nicht ausschließlich Beamten kraft ihres Amtes, zugänglich mache; außerdem werde im Strafregister nur das Ergebnis öffentlicher Hauptverhandlungen gesammelt, dem durch das Evidenthalten in einem Register allein noch nicht der Charakter eines Geheimnisses verliehen werde.

Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen fehl. Denn zum einen enthält das Strafregister keineswegs bloß die Aufzeichnung von Vorgängen, die in öffentlichen Verhandlungen stattfinden (vgl. § 2 Abs 1 Z 4 bis 6 StRegG), und zum anderen kommt es weder darauf an, daß Strafregisterauskünfte überhaupt in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen, noch darauf, ob dies allenfalls im Einzelfall bereits irgend wann geschehen ist oder (hypothetisch) in Zukunft einmal geschehen könnte, sondern einzig und allein darauf, daß die im Strafregister gespeicherten Daten in concreto zur Tatzeit tatsächlich geheim (vgl. die Erl. Bem. zur RV des StGB., 30 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR, XIII GP, S 396 - zu § 262 RV = § 255 StGB.), also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren sowie dem Beschwerdeführer de facto ausschließlich kraft seiner Amtsstellung (und nicht etwa bloß durch das Ausnützen einer auch amtsfremden Personen offen gestandenen Möglichkeit) bekannt wurden.

II. Zur Beschwerde des Walter B:

Mit seinen unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. erhobenen Einwänden gegen die Annahme, daß die im Strafregister gespeicherten Daten Geheimnisse darstellten, die dem Mitangeklagten A ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich waren, ist dieser Beschwerdeführer, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das den im wesentlichen gleichen Argumenten des genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. reklamiert der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des § 9

StGB. deswegen, weil er die Beschaffung der Daten aus dem Strafregister durch ihn als Privatdetektiv zur Verbrechensbekämpfung als im öffentlichen Interesse gelegen und darum als gerechtfertigt angesehen habe.

Mit diesem Vorbringen führt er aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht den urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz vergleicht. Denn das Erstgericht hat nicht nur als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer die Verletzung eines öffentlichen Interesses durch die Weitergabe von Strafregisterauskünften an ihn bewußt war und daß er diese in Kauf nahm (S 256, 260/II), sondern außerdem konstatiert, daß er (auf Grund seiner Ausbildung und Berufspraxis) auch von der Rechtswidrigkeit dieser Weitergabe wußte (S 258, 260/II). Zu näheren Ausführungen über das allfällige Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die nunmehr vom Beschwerdeführer behauptete (irrige) Annahme eines (vorerwähnten) Rechtfertigungsgrundes bestand kein Anlaß.

Denn der Angeklagte hat sich zwar in seiner Verantwortung auf eine Zusammenarbeit mit der Sicherheitsbehörde auf kriminalpolitischem Gebiet berufen (S 242/II), aber niemals vorgebracht, sein Vorgehen in Abwägung widerstreitender Interessen für gerechtfertigt gehalten zu haben. Ob eine solche Verantwortung im Einzelfall - bei nachzuprüfender Interessenabwägung - in seinem Sinn hätte zielführend sein können, muß daher nicht untersucht werden; durch die bloße Behauptung der 'Zusammenarbeit' zwischen einem privaten Detektivunternehmen (mit geradezu zwangsläufig prävalierenden Privatinteressen) und einer Polizeidienststelle allein war jedenfalls nicht indiziert, daß der Beschwerdeführer damit die Annahme eines generellen Dominierens öffentlicher Interessen an einem verbotenen Austausch geheimer Informationen im Sinn eines Rechtfertigungsgrundes hätte vorschützen wollen. Die Rechtsmittelausführungen verlassen sohin mit der Behauptung eines (seiner Ansicht nach entschuldbaren) Irrtums des Beschwerdeführers über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens den Boden der sie bei Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden erstrichterlichen Feststellungen und können deshalb nicht weiter Beachtung finden.

Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann A und Walter B waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach § 310 Abs 1 StGB. über Johann A (in Anwendung des § 37 StGB.; S. 262, 263/II) eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen, über Walter B eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Strafen wurden in Anwendung des § 43 Abs 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

In Bemessung der Strafen erachtete es als erschwerend die Fortsetzung der Angriffe durch einen längeren Zeitraum, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten (trotz einer Vorstrafe des Walter B wegen eines Verkehrsunfalls, der mit den gegenständlichen Straftaten in keinem Zusammenhang stehe). Den Strafausspruch bekämpfen beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen.

Der Angeklagte A hat seine Berufung nach Zustellung einer Urteilsausfertigung (zusammen mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde) zwar ausgeführt (S. 293, 294/II), aber (anders als diese) nicht (rechtzeitig) angemeldet (siehe S. 271, 272/II), sodaß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 294 Abs 1 und 4 StPO.). Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an; die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger, schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, in eventu diese Geldstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB. 'entsprechend', sowie des weiteren auch die über B verhängte Freiheitsstrafe 'schuldangemessen', zu erhöhen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Verhängung von Bagatellstrafen, weit davon entfernt, eine generalpräventive Wirkung zu entfalten, geradezu eine Ermunterung für alle jene bedeutet, die zu gleichartiger Delinquenz neigen. Auch muß der lange Zeitraum, durch welchen die Angeklagten ihre kriminellen Verfehlungen begangen haben, bei der Beurteilung ihres Verschuldens Berücksichtigung finden. Die Strafen bedürfen daher als zu mild einer deutlichen Korrektur nach oben, wobei eine Differenzierung des Strafmaßes - B war gewiß der dominierende Partner; bei ihm sind die Belange der Spezialprävention besonders zu beachten - erhalten bleiben muß. Beim Angeklagten A, der schon in erster Instanz zu einer Geldstrafe (von 60 Tagessätzen) verurteilt worden war, war diese in Stattgebung der dies 'in eventu' anstrebenden staatsanwaltschaftlichen Berufung auf 240 Tagessätze zu erhöhen, wobei an der Bemessung der Höhe des Tagessatzes (mit 100 S) nichts zu ändern war. Zufolge § 19 Abs 3, letzter Satz, StGB. beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage. Soweit die Staatsanwaltschaft in erster Linie begehrte, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, war ihr hingegen ein Erfolg zu versagen, wobei der Hinweis darauf genügen mag, daß die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB. in der Tat vorliegen.

Beim Angeklagten B, über den in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden war, fand der Oberste Gerichtshof gleichfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB. als gegeben, weil es nach den konkreten Umständen des Falls, insbesondere der Nachwirkungen der Publizität dieses Strafverfahrens auf die berufliche Sphöre des Angeklagten, wohl nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Anstatt der Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten, der dies selbst reklamiert, eine Geldstrafe zu verhängen, die aber, insoweit in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft, in der einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen entsprechenden (§ 19 Abs 3 letzter Satz, StGB.) Höhe von 360 Tagessätzen auszumessen war. In realistischer Erfassung der wirtschaftlichen Potenz des Angeklagten B als Inhaber eines staatlich konzessionierten Detektivinstituts war der Tagessatz dabei mit 200 S festzusetzen.

Das Erfordernis der Effektivität solcher Geldstrafen gebietet allerdings ihre Vollziehung, sodaß sie jeweils unter Ausschaltung des Ausspruchs nach § 43 StGB. unbedingt zu verhängen waren. Solches konnte beim Angeklagten A in (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde geschehen, die 'in eventu' eine Erhähung der verhängten Geldstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB. fordert.

Beim Angeklagten B war die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht unter dem Aspekt der geänderten Strafart als Annex der nunmehr verhängten Geldstrafe, der sie zugeordnet wäre, gesondert zu prüfen (13 Os 143/75 u. v. a.) und - von einem diesbezüglichen Berufungsbegehren unabhängig -

auch diesem Angeklagten aus dem angeführten Grund zu versagen. Schließlich waren die Vorhaftzeiten auf die nunmehr unbedingt verhängten Geldstrafen gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB.

anzurechnen.

Anmerkung

E03257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00058.81.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19810611_OGH0002_0130OS00058_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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