TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2002/18/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §111 Abs1;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs5;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, (geboren 1967), vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2002, Zl. SD 906/01, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Gründe des Erstbescheids seien im Ergebnis auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Zum Vorbringen in der Berufung werde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 19. Juli 1992 in das Bundesgebiet gelangt. Ihm seien zunächst ein vom 12. August 1992 bis 30. November 1992 und dann ein vom 3. Dezember 1992 bis 30. Juli 1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Am 20. April 1993 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und kurz darauf einen Befreiungsschein erhalten. Zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei ihm vom Landeshauptmann von Wien eine vom 31. Juli 1993 bis zum 31. Juli 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 1994 sei der Beschwerdeführer wegen § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Juni 1994 (rechtskräftig seit 8. März 1995) sei die vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe für nichtig erklärt worden, da deren alleiniger Zweck die Erlangung eines Befreiungsscheines und eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen sei.

Ein fristgerecht eingebrachter Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung sei mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 27. Oktober 1995 mit der Begründung abgewiesen worden, dass das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Scheinehe zur Beschaffung fremdenrechtlicher Vorteile eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der jedoch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1996 sei gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, dem ebenfalls die genannte Scheinehe zugrunde gelegen sei. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1998 als gegenstandslos erklärt worden, weil der angefochtene Bescheid gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten sei. Ebenso als gegenstandslos erklärt worden sei das Beschwerdeverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1999), weil der Aufenthaltsverbotsbescheid im Hinblick auf die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 FrG nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Grundlage finden würde, weshalb er am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten sei.

Das nunmehr erneut anhängige Verfahren auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels sei fortgeführt worden und mit zurückweisendem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 2000 beendet worden.

Am 17. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht, weil er immer noch in Österreich niedergelassen wäre. Von der Aufenthaltsbehörde sei ein Verfahren gemäß § 15 FrG eingeleitet worden.

Zunächst sei festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung "(01.08.1995)" zum überwiegenden Teil unrechtmäßig sei. Erst mit 1. Jänner 1998, dem Zeitpunkt also, mit dem der abweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Wien außer Kraft getreten sei, sei dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG zugute gekommen, und zwar bis zur Rechtskraft der neuerlichen Entscheidung durch Bescheid vom 22. Dezember 2000. Zwar sei der am 17. Mai 2001 eingebrachte Verlängerungsantrag als solcher zu behandeln, dies vermöge jedoch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht als rechtmäßig erscheinen zu lassen.

Wie die Erstbehörde festgestellt habe und vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei, sei Zweck seines Aufenthalts die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Bewilligung nach dem AuslBG. § 23 Abs. 2 FrG lege aber ausdrücklich fest, dass Fremden, die nach Ablauf oder während der Gültigkeit des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (oder nach einer Einschränkung nach § 23 Abs. 1 FrG) neuerlich eine quotenpflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigten, auf Antrag eine weitere Aufenthaltsbewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn für diese eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung ausgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs. 1 und des § 113 Abs. 5 FrG falle, in denen der Gesetzgeber bewusst auf die Vorlage einer solchen Bewilligung verzichtet habe, stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen.

Die Erstbehörde habe ebenso zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Noch in seinem letztgenannten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er angegeben, von "Unterstützung durch Bekannte" zu leben. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder die Höhe dieser angeblichen Unterstützung darlegen noch glaubhaft machen können, dass er auf diese einen Rechtsanspruch habe. Selbst bei Vorlage einer Verpflichtungserklärung wäre die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 FrG unzulässig. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass der im § 10 Abs. 2 leg. cit. normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 FrG sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels ferner zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. verpflichtet seien, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen würden. Gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. sei dieser Nachweis auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich. Der Mietvertrag der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung laute jedoch auf eine andere Person. Aktenkundig sei zwar ein vom 14. Mai 2001 datiertes Schreiben, wonach der genannte Wohnungsmieter dem Beschwerdeführer "für die Dauer der ihm zu erteilenden Niederlassungsbewilligung einen Rechtsanspruch auf Benützung dieser Unterkunft" gewähre; zum einen weise dieses Schreiben jedoch keine Unterschrift auf, zum anderen sei nicht erkennbar, auf welchen Titel sich dieser angeblich gewährte Rechtsanspruch stützen solle. Der Beschwerdeführer habe sohin den im § 8 Abs. 5 FrG normierten Nachweis nicht erbracht, weshalb der im § 12 Abs. 1 leg. cit. normierte Versagungsgrund ebenfalls verwirklicht sei.

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers sei auch die von ihm geschlossene Scheinehe sowie die oben angeführte Verurteilung zu berücksichtigen.

Die dargestellten Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 FrG - im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Daran habe auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern vermocht. Wenn der Beschwerdeführer darzustellen versuche, dass es nicht an ihm, sondern an den genannten Bescheiden - Aufenthaltsverbot, Versagung der Aufenthaltsbewilligung - gelegen wäre, weshalb er über keine Beschäftigungsbewilligung mehr verfügte, so übersehe er, dass es im Ergebnis ohne Relevanz sei, weshalb er keine Bewilligung nach dem AuslBG vorweisen könne. Ebenso entspreche es nicht der Tatsache, dass die Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Aufenthaltsverbotes erfolgt sei. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar diesen Eindruck entstehen lassen wolle, seien weder der zweitinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid noch der Bescheid, mit dem ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit behoben worden, vielmehr seien diese außer Kraft getreten, weil die Rechtslage nach dem FrG dies so vorsehe.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig, weder Sorgepflichten noch familiäre Bindungen seien aktenkundig. Sofern daher angesichts der Dauer des Aufenthalts von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei dieser Eingriff gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch die vorliegenden, vom Beschwerdeführer verwirklichten Versagungsgründe werde dieses öffentliche Interesse jedoch gravierend beeinträchtigt. Die offenbare Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (und von solcher sei mangels vorgelegter Bescheinigungsmittel für allfällige Unterhaltsleistungen auszugehen) berge darüber hinaus die Gefahr, der Beschwerdeführer könne sich die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu finanzieren trachten. Angesichts dieser Umstände hege die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls ausgeprägt. In den etwa zehn Jahren seines Aufenthaltes sei er lediglich drei Jahre lang im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, wobei zu beachten sei, dass die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe und einen solcherart erwirkten Befreiungsschein erlangt worden sei. Selbst unter Berücksichtigung des (wie oben dargestellt) infolge der Bestimmung des § 113 Abs. 6 FrG gewährten Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 4 FrG, das dem Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre zugekommen sei, könne das ihm insgesamt zuzuschreibende Integrationsausmaß nicht als schwer wiegend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei am Arbeitsmarkt in keiner Weise integriert und seit zwei Jahren und neun Monaten nicht einmal polizeilich gemeldet gewesen, er habe seinen Lebensunterhalt in den vergangenen Jahren lediglich durch (freiwillige) Unterstützungen von Bekannten finanzieren können und könne auf keinerlei familiäre Bindungen verweisen, sodass das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als nur schwach ausgebildet erscheine. Dem stehe das einen hohen Stellenwert genießende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. In Abwägung dieser Interessen gelange die belangte Behörde zu der Auffassung, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen, als das in den vorliegenden Versagungsgründen verwirklichte große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Erlassung der Ausweisung sei sohin auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 35 FrG sei nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer könne - wie oben dargestellt - auf keine zumindest fünfjährige, ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet verweisen, weshalb das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere gehe.

In Anbetracht aller Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung dazu gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer - während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

2. Als Versagungsgründe hat die belangte Behörde § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG, § 12 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 5 leg. cit. sowie § 23 Abs. 2 FrG herangezogen.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt (oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise) verfügt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/18/0354, mwH) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine der Beschwerde beigelegte Verpflichtungserklärung eines österreichischen Staatsbürgers geht - abgesehen davon, dass gemäß § 10 Abs. 3 FrG die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig ist - schon deshalb fehl, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Die Beschwerde räumt auch ein, dass der Beschwerdeführer in Österreich Arbeit und Wohnung verloren hat und in den letzten Jahren auf Unterstützung von Bekannten angewiesen war. Dass ihm auf diese Unterstützung ein Rechtsanspruch zustehen würde, hat er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Damit wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer weder über eigene Unterhaltsmittel noch über einen Rechtsanspruch auf Gewährung der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt durch Dritte verfügen würde. Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Demzufolge ist die Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführer zu seiner finanziellen Situation von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei nicht zielführend.

2.2. Gemäß § 12 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels (außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 leg. cit.) zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen. Nach § 8 Abs. 5 FrG ist ein solcher Nachweis auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich.

Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er den nach § 8 Abs. 5 FrG erforderlichen Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht erbracht habe, nicht entgegen. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Ausführungen der belangten Behörde kann ihre Auffassung, dass vorliegend auch der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, nicht als rechtsirrig erkannt werden.

2.3. Die Beschwerde wendet sich auch nicht dagegen, dass der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit liege.

Gemäß § 23 Abs. 2 FrG ist Fremden, die nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (oder nach einer Einschränkung gemäß § 23 Abs. 1 FrG) neuerlich eine quotenpflichtige und selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen, auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass für ihn die zuletzt genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Urkunden nicht vorliegen. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall § 23 Abs. 2 FrG die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Niederlassungsbewilligung entgegensteht, keine Bedenken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/18/0354).

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer sei seit nunmehr zehn Jahren in Österreich aufhältig. Er sei während der gesamten Zeit seines Aufenthalts der Republik Österreich nicht zur Last gefallen, obwohl er derzeit auf die Unterstützung von Bekannten (die ihm einen einfachen Lebensunterhalt ermöglichten) angewiesen sei. Jedenfalls sei sein Lebensunterhalt in Österreich dadurch gesichert. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Abschiebung des Beschwerdeführers bestehe zur Zeit nicht. In seinem Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer während der zehn Jahre seines Aufenthalts auch nicht bloß drei Jahre im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Nach den Feststellungen der Behörde habe sich der Beschwerdeführer vom 19. Juni 1992 bis 27. Oktober 1995 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden, somit für einen Zeitraum von drei Jahren, drei Monaten und acht Tagen, weiters vom 1. Jänner 1998 bis zum 22. Dezember 2000, also für einen Zeitraum von zwei Jahren, elf Monaten und 22 Tagen. Allein daraus ergebe sich eine legale Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und drei Monaten. Die Behörde habe auch konzediert, dass der am 17. Mai 2001 eingebrachte Verlängerungsantrag als solcher zu behandeln sei, wonach die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet seit der neuerlichen Antragstellung abzuleiten sei. Dies bedeute einen legalen Aufenthalt von weiteren 14 Monaten bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides. Da sich der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren zumindest siebeneinhalb Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei dem Schutz seines Privatlebens sehr wohl Bedeutung zuzumessen. Dass ihm der Aufbau einer Existenz in den letzten Jahren nicht im gleichen Maß gelungen sei wie zu Beginn seines Aufenthalts, könne ihm "in Anbetracht der aufgezeigten Umstände" (gemeint ist damit wohl insbesondere der Verlauf der fremdenrechtlichen Verfahren) nicht zum Nachteil gereichen. Es sei dem Beschwerdeführer nach der geltenden Rechtslage untersagt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, weil ohne Niederlassungsbewilligung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden dürfe, dem Beschwerdeführer wurde aber auch, weil er über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung vorenthalten.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der hg. Rechtsprechung ist § 31 Abs. 4 FrG auf die vor dem 1. Jänner 1998, dem Inkrafttreten des FrG (§ 111 Abs. 1 leg. cit.), gestellten, zu diesem Zeitpunkt anhängigen rechtzeitigen Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/21/0281, und vom 13. März 2001, Zl. 98/18/0125). Infolge des vor Ablauf seiner bis 31. Juli 1995 gültigen Aufenthaltsberechtigung, also fristgerecht, eingebrachten Verlängerungsantrags war der Beschwerdeführer damit vom 1. August 1995 bis zur Zurückweisung dieses Antrags mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 22. Dezember 2000 - somit für einen Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren - rechtmäßig in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum tritt der von der belangten Behörde angenommenen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von etwa drei Jahren hinzu. Entgegen der Beschwerde kann aber aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den am 17. Mai 2001 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers als Verlängerungsantrag eingestuft hat, nicht geschlossen werden, dass ihm bezüglich dieses Antrags die Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG zugute käme. Da auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen der im Jahr 1995 rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 22. Dezember 2000 zurückgewiesen wurde und ihm danach kein neuerlicher Aufenthaltstitel zukam, kann für den Antrag vom Mai 2001 die Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG, die eine Antragstellung auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehung der Sichtvermerkspflicht vorsieht, nicht einschlägig sein. Damit erweist sich aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem besagten Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig.

Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes und seiner daraus ableitbaren Integration hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der vorliegenden Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie die Auffassung vertreten, dass die vorliegende Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheint. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügt, dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden normierten Rechtsvorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0354), maßgeblich zuwider gehandelt. Gegen das eben genannte öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer auch durch seinen (wie dargestellt) rechtswidrigen Aufenthalt nach dem besagten Zurückweisungsbescheid vom Dezember 2000 in der Dauer von etwa 19 Monaten gravierend verstoßen. Wenn es dem Beschwerdeführer (von ihm unwidersprochen) an einem Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft mangelt, stellt dies ebenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des besagten öffentlichen Interesses dar. Weiters hat der Beschwerdeführer den Versagungsgrund nach § 23 Abs. 2 FrG verwirklicht und dadurch sowohl das genannte öffentliche Interesse als auch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verletzt, was ebenfalls maßgeblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt.

Auf dem Boden des Vorgesagten erweist sich auch die Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in den im Beschwerdefall vorliegenden Versagungsgründen verwirklichte große öffentliche Interesse, nicht als rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer kommen nach den unwidersprochenen Ausführungen im bekämpften Bescheid familiäre Interessen am Verbleib in Österreich nicht zu. Die aus seinem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem Ende der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1995 ableitbare Integration des Beschwerdeführers wird dadurch erheblich relativiert, dass sie auf einen Verlängerungsantrag zurückzuführen ist, der letztlich zurückzuweisen war. Auch die aus seinem Aufenthalt während der Geltung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 31. Juli 1993 bis zum 31. Juli 1995 ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht entscheidend gemindert, lag doch der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung nach den insoweit unstrittigen Feststellungen eine vom Beschwerdeführer mit einer Österreicherin geschlossene Ehe zugrunde, die mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling für nichtig erklärt wurde, weil der alleinige Zweck dieser Ehe die Erlangung eines Befreiungsscheines und eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen sei (vgl. oben I.1.). Angesichts dieses rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils ist für den Beschwerdeführer im Übrigen mit dem Hinweis, er habe aus Zuneigung geheiratet und sich von der Eheschließung eine Lebensgemeinschaft versprochen, nichts gewonnen. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Eheschließung - unstrittig für den Zeitraum von etwa einem Jahr (vgl. oben I.1.) von August 1992 bis Juli 1993 - im Besitz eines gültigen Sichtvermerks und nach seiner Eheschließung im April 1993 über einen Befreiungsschein verfügt hat, vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken, lagen diese Umstände doch bei Erlassung des angefochtenen Bescheids schon lange zurück.

4. Der Beschwerdeführer kann entgegen seiner Ansicht auch mit seinem Hinweis auf § 35 Abs. 1 und 2 FrG nichts gewinnen. Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem nach diesen Regelungen maßgeblichen Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" der Zeitpunkt vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Umstands anzusehen. Nach § 35 Abs. 1 und 2 FrG kommt es somit darauf an, ob der Fremde vor Verwirklichung dieses Umstandes bereits fünf Jahre (Abs. 1 leg. cit.) bzw. acht Jahre (Abs. 2 leg. cit.) ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0306.)

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf den Versagungsgrund gestützt, dass für den Beschwerdeführer keine nach § 23 Abs. 1 leg. cit. verlangte ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung ausgestellt worden sei. Aus dem Bescheid der Erstbehörde vom 27. September 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 16. Juli 1993 an im Besitz eines Befreiungsscheins gewesen sei, der jedoch auf Grund der Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers widerrufen worden sei. Vom 8. Februar 1995 bis zum 7. Februar 1997 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Arbeitserlaubnis für den örtlichen Geltungsbereich Wien gewesen, ein am 10. Februar 1997 eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Lagerarbeiter sei mit Bescheid vom 25. Februar 1997 abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt verfüge der Beschwerdeführer "über keine Aufenthaltsberechtigung" (gemeint: über keine Arbeitsberechtigung, vgl. die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. August 2001, Blatt 165 der vorgelegten Verwaltungsakten). Nach Ausweis der Verwaltungsakten blieben diese Ausführungen im Berufungsverfahren unwidersprochen. Vor der Verwirklichung dieses von der belangten Behörde zulässigerweise zur Begründung der vorliegenden Ausweisung herangezogenen Umstands war der Beschwerdeführer aber nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheid nicht bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen, weshalb ihm weder Abs. 1 noch Abs. 2 des § 35 leg. cit. zugute kommen kann.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180185.X00

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten