TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2004/01/0489

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
19/05 Menschenrechte;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV UVS 2003 §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
AVG §79a;
MRK Art11 Abs2;
MRK Art3;
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177 Abs1 Z1;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VStG §35 Z3;
VStG §35;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des X, (auch: X) in B, vertreten durch Dr. Helga Neuberger, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Liebeneggstraße 5/II, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend § 67c AVG gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die am 13. September 1993 in Wien erfolgte Auflösung einer vom Beschwerdeführer geleiteten Versammlung und die dabei erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers sowie seine Anhaltung während des in Beschwerde gezogenen Zeitraumes waren - die Festnahme insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer dabei getreten wurde - rechtswidrig.

In Bezug auf Beschimpfungen des Beschwerdeführers und eine erkennungsdienstliche Behandlung während des in Beschwerde gezogenen Zeitraumes wird die Administrativbeschwerde zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 6.592,91 und der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.512,54 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen für die Säumnisbeschwerde in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2004, Zl. 98/01/0213, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den am 8. Mai 1995 verkündeten und im Februar 1997 schriftlich ausgefertigten, die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Vorfälle am 13. September 1993 teils zurück- und im Übrigen abweisenden Bescheid der belangten Behörde teilweise abgewiesen, der erwähnte Bescheid in anderen Punkten jedoch aufgehoben. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 29. April 2004 zugestellt.

Da die belangte Behörde keinen Ersatzbescheid erließ, erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2004 - nach Ablauf der gemäß § 27 Abs. 1 VwGG maßgeblichen Frist - die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum keine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 beantragte die belangte Behörde die Erstreckung der Frist zur Nachholung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde zur Vorlage der Verwaltungsakten auf und gab dem Fristverlängerungsantrag - dem der Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen trat - mit Beschluss vom heutigen Tag nicht Folge.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zulässige - Säumnisbeschwerde erwogen:

2.1. Von den im Vorerkenntnis erwähnten Spruchpunkten des am 8. Mai 1995 verkündeten Bescheides sind nach dessen teilweiser Aufhebung durch das Vorerkenntnis und der in der Säumnisbeschwerde erfolgten Zurückziehung der Administrativbeschwerde in Bezug auf die Videoaufnahmen (der aufgehobene Teil von Spruchpunkt 4. des Bescheides) - abgesehen von der Kostenentscheidung - folgende Spruchpunkte bzw. Teile von Spruchpunkten durch einen neuen Bescheid zu ersetzen:

Spruchpunkt 1. (Räumung des Heldenplatzes durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien), Spruchpunkt 2. nur hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers, Spruchpunkte 5. (erkennungsdienstliche Behandlung) und 6. (Beschimpfungen des Beschwerdeführers) sowie Spruchpunkt 7. nur hinsichtlich der Tritte gegen den Beschwerdeführer bei dessen Festnahme (worauf im Folgenden im Zusammenhang mit dieser eingegangen werden wird).

Der in Beschwerde gezogene Zeitraum reicht jedenfalls nicht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wilhelminenspital, von wo aus er am Folgetag - nach Erlassung eines richterlichen Haftbefehles - in das Polizeigefangenenhaus zurückgebracht wurde, hinaus (vgl. Seite 2 der Administrativbeschwerde: "Verwaltungsakte vom 13.9.1993"; Stellungnahme der Beschwerdevertreterin in der Verhandlung am 18. November 1994, AS 994: "Zeitraum von der UNO-City bis zur Verbringung des Beschwerdeführers ins Spital").

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof trifft - auf der Grundlage der Darstellung des Falles im Vorerkenntnis und in Verbindung mit den unstrittigen Teilen der Feststellungen im Vorbescheid - folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Räumung des Heldenplatzes am 13. September 1993 einem anderen Ziel als der "Herstellung des behördlichen Willens" diente. Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass es im Zeitpunkt der Räumung Anzeichen für ein Drohen hygienischer Missstände oder Anzeichen dafür gab, dass an Stelle eines ruhigen Verweilens vor dem Völkerkundemuseum ein Angriff auf das Museum beabsichtigt sein könnte.

Es ist nicht feststellbar, dass während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts eines gerichtlich strafbaren Verhaltens ausgesprochen wurde.

Im Zuge seiner gewaltsamen Ergreifung, Entfernung vom Versammlungsort und Verbringung zu einem Fahrzeug wurde der Beschwerdeführer zumindest ein- bis zweimal getreten, ohne dass dies zur Erreichung des mit der Amtshandlung verfolgten Zwecks erforderlich war.

Feststellungen über bestimmte als Beschimpfung des Beschwerdeführers deutbare Äußerungen von Polizisten ihm gegenüber können nicht getroffen werden.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers fand - sofern überhaupt - erst nach seiner Rückkehr aus dem Wilhelminenspital statt.

2.3. Die Feststellungen über die Gründe für die Räumungsaktion beruhen auf Angaben des an der Herbeiführung der diesbezüglichen Anordnung beteiligten Zeugen Dr. Nevoral (AS 723 ff). Dieser Zeuge zählte zwar eine Reihe von Punkten auf, in denen ihm die öffentliche Ordnung als gefährdet erschienen sei, beschrieb als Ziel der Räumungsaktion dann aber "die Herstellung des behördlichen Willens" als solchen. Der zweite beteiligte Behördenvertreter, der die telefonische Weisung des Polizeipräsidenten eingeholt hatte, gab auf entsprechende Fragen keine zielführenden Antworten (Zeuge Mag. Bruckner, AS 444:

"... deshalb durchgeführt, weil sie der Behördenleiter nach

Kenntnis der Umstände angeordnet hat"; AS 454: "Ich verweise auf den Akt. Wollen Sie mich prüfen?"). Dass sich im Zeitpunkt der Räumung - wie im insoweit aufgehobenen Vorbescheid zu ihrer Rechtfertigung in den Vordergrund gestellt - hygienische Missstände abgezeichnet hätten, findet in den gesamten Ermittlungsergebnissen keine Grundlage und kann als tatsächliches Motiv für die gewaltsame Auflösung der Versammlung ausgeschlossen werden. Nichts anderes gilt auch für die vom Zeugen Dr. Nevoral an einer Stelle erwähnte "Möglichkeit des Versuches in der Nacht sich der Federkrone im VKM sich zu bemächtigen" (AS 736). Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - angesichts der urkundlich dokumentierten Anmeldung einer Veranstaltung an einem anderen Ort für den Folgetag - behauptet haben soll, er wolle vier Tage (und Nächte) lang bleiben.

Nachvollziehbar ist hingegen, dass die Geduld der Behördenvertreter - nach Auseinandersetzungen über die Routenführung im Laufe des Tages, der Verletzung eines Polizisten vor dem Parlament und dem scheinbaren Ende der Veranstaltung mit Tänzen vor dem Volkskundemuseum, wofür eine zuvor beschlagnahmte Fahne wieder ausgefolgt wurde - erschöpft war und sich deshalb der "behördliche Wille" zur Beendigung der Versammlung bildete, als die Teilnehmer nach dem Abschluss der Tänze keine Anstalten machten, ihre Zelte abzubauen und sich zu entfernen, sondern die Absicht bekundeten, in der Nähe "ihrer" im Völkerkundemuseum verwahrten Federkrone zu verharren. Die Verärgerung über dieses in der Anmeldung der Versammlung nicht angekündigte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Gefolgsleute geht aus den Aussagen deutlich hervor.

Den Videoaufzeichnungen zufolge wurde die Festnahme von Personen, die sich nicht freiwillig entfernen würden, in den Lautsprecherdurchsagen vor der Räumung allgemein angedroht. Einen Spielraum für individuelle verbale Kontaktaufnahmen mit dem am Boden sitzenden Beschwerdeführer unmittelbar vor oder nach dem Aufprall der sich nach vorne bewegenden "Räumkette" der Polizisten scheint es in diesen Aufnahmen hingegen kaum zu geben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und die Bemerkungen auf Seite 6 des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Februar 1994, mit dem diese Verurteilung aufgehoben wurde). Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, ob ihm jemand gesagt habe, er sei festgenommen, auch nur damit, dies sei ihm "aufgrund meiner Situation klar" gewesen (AS 252).

Nach den Angaben des Zeugen T (AS 566), der seiner eigenen und der Darstellung des Zeugen B (AS 589) zufolge die Festnahme vorgenommen haben soll, hätte er dies dem Beschwerdeführer gegenüber auch verbal zum Ausdruck gebracht ("wie die Rangelei mit dem Häuptling im Gange war, habe ich ihm gesagt, daß er festgenommen sei"). Dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der "Rangelei" - oder im Anschluss daran - nicht nur die Tatsache, sondern auch die Gründe der Festnahme erklärt und insbesondere eine Festnahme wegen des Verdachts eines gerichtlich strafbaren Verhaltens ausgesprochen habe, geht aus dieser Aussage nicht hervor.

Der Zeuge erstattete noch am 13. September 1993 zwei Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, in denen in unterschiedlicher Weise von der Festnahme die Rede war ("Unbekannter Mann - Verdacht des Widerstandes gegen d. Staatsgewalt ... Festnahme gem. §§ 177 i. V.m. 175/1/1/1 u. 2 StPO" und "Unbekannter Mann ...

Nichtverlassen des Versammlungsortes ... vorläufige Festnahme gem.

§ 35/1 u. 3 VStG"). In der zweiten Anzeige heißt es, der Angezeigte sei (zu einem nicht näher präzisierten Zeitpunkt) "über die Gründe der Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe soweit als möglich in Kenntnis gesetzt" worden. Die Hinzufügung "Aufgrund von Sprachschwierigkeiten, keine Rechtfertigung" lässt vor dem Hintergrund der unbestritten guten Beherrschung der deutschen Sprache durch den Beschwerdeführer erkennen, dass der Beweiswert dieser Anzeige gering ist. Sonstige Ermittlungsergebnisse, wonach innerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden sei, liegen nicht vor, sodass hierüber insgesamt eine negative Feststellung zu treffen war.

Dass der am Boden liegende Beschwerdeführer im Zuge seiner Ergreifung getreten wurde, hat schon die belangte Behörde festgestellt und ist auch auf den Videoaufzeichnungen aus zwei unterschiedlichen Perspektiven deutlich zu sehen. Eine sachliche Notwendigkeit der Tritte für die Durchsetzung der Amtshandlung ist - entgegen den Erklärungsversuchen der belangten Behörde im Vorbescheid - nicht erkennbar.

Welche "Beschimpfungen" seiner Person beschwerdegegenständlich seien, ist vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie konkretisiert worden. Zitiert wurde eine spöttische Äußerung gegenüber anderen Festgenommenen im Zusammenhang mit deren Verlangen nach einem Arzt für den Beschwerdeführer (AS 96). Bei seiner Aussage erwähnte der Beschwerdeführer konkret eine Beschimpfung vor der Oper - also lange vor den in Beschwerde gezogenen Ereignissen im Zusammenhang mit seiner Festnahme - und herabsetzende Äußerungen während der Fahrt ins Spital (AS 243 und 253 f). Mehrere Zeugen - deren Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Räumung aber zum Teil nicht den Tatsachen zu entsprechen schienen - sprachen davon, dass die Polizisten im Polizeigefangenenhaus nach Alkohol gerochen und das Verlangen nach einem Arzt mit Gelächter quittiert hätten. Für die Feststellung bestimmter als "Beschimpfung" des Beschwerdeführers qualifizierbarer Äußerungen sind dies insgesamt - auch angesichts des Fehlens eines konkretisierenden Vorbringens zu diesem Vorwurf - keine ausreichenden Grundlagen.

Was die erkennungsdienstliche Behandlung anlangt, so bezog sich die nähere Zeitangabe in der Administrativbeschwerde erkennbar auf die Zeit nach dem Abtransport des Beschwerdeführers in das Spital und somit nicht auf ihn, sondern auf die übrigen Festgenommenen (die im selben Schriftsatz ebenfalls als Beschwerdeführer auftraten). Das hätte nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - worauf nach den Ausführungen im Vorerkenntnis einzugehen gewesen wäre - schon vor der Verbringung ins Spital erkennungsdienstlich behandelt worden war. Nach der Gesamtheit der Aussagen zu seiner Situation während dieses Zeitraumes ist dies aber nicht anzunehmen.

2.4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt - gemessen an den Rechtsausführungen im Vorerkenntnis, auf die insoweit verwiesen wird - zunächst die Rechtswidrigkeit der Versammlungsauflösung und Räumung des Platzes unter dem Gesichtspunkt mangelnder Notwendigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK.

Davon ausgehend könnten die Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes nach den Ausführungen im Vorerkenntnis, auf die auch insoweit verwiesen wird, nur wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) allenfalls rechtmäßig gewesen sein. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, braucht mangels Feststellbarkeit einer Heranziehung dieses Festnahmegrundes aber nicht eingegangen zu werden. Die Festnahme des Beschwerdeführers stand zunächst - wie bei den zahlreichen anderen Mitgliedern seiner Gruppe, die ebenfalls festgenommen wurden - im Zusammenhang mit der Androhung von Festnahmen in den Lautsprecherdurchsagen, die der Räumungsaktion vorausgegangen waren und das Verharren am Versammlungsort betrafen. Sollte stattdessen der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers tragend werden, so hätte dies die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber dem Beschwerdeführer vorausgesetzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0527).

Die Festnahme des Beschwerdeführers war darüber hinaus auch rechtswidrig, weil er dabei getreten wurde. Eine "extreme Ausnahmesituation", wonach "mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter von Tritten wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde" (VfSlg 11.230/1987 und 11.687/1988), lag nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor.

Eine allfällige erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus dem Spital wäre - anders als eine Behandlung am Tag der Festnahme, aber vor dem in der Administrativbeschwerde näher bezeichneten Zeitraum, die jedoch nicht stattgefunden hat - nicht beschwerdegegenständlich, weshalb die Administrativbeschwerde in diesem Punkt erfolglos bleiben muss.

Auf die negativen Feststellungen ist der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die - ohne Konkretisierung - geltend gemachten Beschimpfungen zu verweisen.

3. Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht davon aus, dass die Administrativbeschwerde insgesamt in Bezug auf die Hälfte von sechs betroffenen Verwaltungsakten jeweils zumindest teilweise erfolgreich war, wobei einzelne Streitpunkte (insbesondere die behaupteten Misshandlungen und unterbliebenen Belehrungen im Zuge von Festnahme und Anhaltung) nur bestimmte Modalitäten der in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte betrafen. Der Beschwerdeführer hat daher - abgesehen von der Hälfte der jeweils im Zusammenhang mit den Fahrten nach Wien verzeichneten Auslagen - Anspruch auf den dreifachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für obsiegende Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Bund als Rechtsträger des Beschwerdegegners hat Anspruch auf die Hälfte des Vorlageaufwandes und den dreifachen Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes der (im Verwaltungsverfahren) belangten Behörde nach den zitierten Vorschriften. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Pauschalierung des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Säumnisbeschwerde gründet sich auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010489.X00

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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