TE OGH 1983/1/27 12Os165/82

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Veröffentlicht am 27.01.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.

Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hankiewicz als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Mai 1982, GZ. 5 e Vr 10150/80-79, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Februar 1920 geborene, mittlerweile in den Ruhestand getretene Fachoberinspektor der Bundesgebäudeverwaltung Albert A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 20 Abs. 2 StGB. zur Bezahlung eines Geldbetrages von 21.700 S verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Wien als Hilfsbauleiter der Bundesgebäudeverwaltung I, sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B einen Vermögensvorteil angenommen, und zwar 1. am 2. Februar 1977 einen Geldbetrag von 12.000 S;

2. am 11.November 1977 einen Geldbetrag von 9.700 S. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Eine Unvollständigkeit nach dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z. 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß einige (im einzelnen näher angeführte) ihm merkwürdig erscheinende Eintragungen im Kassabuch der Margarete B in den Urteilsgründen mit Stillschweigen übergangen worden seien, obgleich speziell diese Kassabucheintragungen nach Meinung des Beschwerdeführers ein Indiz für eine bei Margarete B vorgelegene geistige Störung darstellen. Unter dem Aspekt solcher 'chaotischer Eintragungen' erweise sich die Auffassung des Erstgerichtes, bei Margarete B sei zur Zeit dieser Eintragungen im Kassabuch keine Geisteskrankheit vorgelegen (S. 264/IV), als unhaltbar.

Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß dem in Rede stehenden Kassabuch besondere Bedeutung zukommt, weil die darin vermerkten Zahlungen an Beamte der Bundesgebäudeverwaltung, darunter auch an den Beschwerdeführer, eine wesentliche Beweisgrundlage für den bekämpften Schuldspruch nach § 304 Abs. 2 StGB. wegen Geschenkannahme durch den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Beamter bilden (S. 260/IV). Der Beschwerdeführer übersieht aber dabei zunächst, daß die - in der Hauptverhandlung ohnedies erörterten (vgl. S. 234 f./IV) - von ihm als merkwürdig herausgestellten Kassabucheintragungen gar nicht von der Hand der Margarete B, sondern von deren Buchhalterin Ilse C stammen, wenn auch B diese Eintragungen veranlaßt hat. Abgesehen davon entspricht das jeweilige Datum der in der Beschwerdeschrift erwähnten Eintragungen, von denen lediglich jene vom 3.Juni 1976 bzw. 30. Mai und 5.Dezember 1978 als Indizien für eine psychische Abartigkeit der Margarete B aufgefaßt werden könnten, nicht einmal annähernd einem der Zeitpunkte, zu welchen von der Genannten Buchungen von Zuwendungen an den Angeklagten vorgenommen oder beim Bundesministerium für Justiz den Angeklagten - wenngleich nicht namentlich - belastende Angaben gemacht wurden. Mit den psychischen Besonderheiten der Margarete B zu diesen Zeitpunkten hat sich aber das Erstgericht ohnedies unter Berücksichtigung der sowohl schriftlich (vgl. ON. 65/IV) als auch mündlich in der Hauptverhandlung (vgl. S. 244/IV) eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. D eingehend auseinandergesetzt. Da somit die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Eintragungen der Margarete B lediglich Hinweise auf den geistig-seelischen Zustand ihrer Verfasserin zu den genannten, für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungswesentlichen Zeitpunkten erbringen könnten, bestand für ihre detaillierte Erörterung in den Urteilsgründen kein Anlaß. Im übrigen erweisen sich die bezüglichen Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer faktisch die Frage nach der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Beweismittel mit dem Ziel erörtert, zu für ihn günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen und dadurch zugleich seiner (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, insgesamt als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Die als erwiesen angenommene Entgegennahme der Geldbeträge von 12.000 S und 9.700 S im Februar und November 1977 durch den Angeklagten konnte das Erstgericht mängelfrei auf die bezüglichen Eintragungen in dem bei Margarete B sichergestellten Kassabuch in Verbindung mit den damit korrespondierenden (gleichfalls sichergestellten) handschriftlichen Aufzeichnungen der Genannten auf einem (Schmier-) Zettel, aber auch auf ihr Verhalten nach der Beschlagnahme dieser Unterlagen, insbesondere auf ihre gegenüber dem Zeugen Mag. Walter E abgegebene Erklärung stützen, den Beamten der Bundesgebäudeverwaltung I Wien (wenngleich hier ohne ausdrückliche Nennung des Namens des Angeklagten) 'Schmiergeldzahlungen' geleistet zu haben (vgl. S. 53 und 81/I, S. 141/II und S. 203, 205, 253, 256/257, 260 f./IV).

Der Beschwerdeeinwand, das Ersturteil lasse eine Begründung darüber vermissen, wie das Schöffengericht zu den im Urteilsspruch angeführten Geldbeträgen komme, ist demnach unberechtigt. Verfehlt ist aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß der im Ersturteil (unter Punkt 2.) genannte Betrag von 9.700 S nur im (sichergestellten) Kassabuch (S. 81/I) aufscheine und daher der Schuldspruch in Ansehung dieses Betrages nicht auch noch auf eine handschriftliche Aufzeichnung der Margarete B gestützt werden könne; befindet sich doch unter den sichergestellten handschriftlichen Unterlagen der Genannten ein mit der Aufschrift 'X' (oder 'A') versehener (Schmier-) Zettel (S. 141/II), auf welchem gleichfalls die Bezahlung eines Betrages von 9.700 S unter dem Datum 14.November (1977) vermerkt ist. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge ist auch in Ansehung des nach überzeugung des Erstgerichtes im Februar 1977 dem Angeklagten von Margarete B zugekommenen Betrages von 12.000 S ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen der diesen Betrag betreffenden Kassabuchaufzeichnung (vgl. S. 53/I) und den damit korrespondierenden (eigenhändigen) schriftlichen Aufzeichnungen der Margarete B (vgl. S. 141/II) nicht erkennbar. Auf diesem Zettel mit der Aufschrift 'X' scheinen nämlich zunächst drei Beträge, und zwar 580 S, 3.600 S und nochmals 3.600 S (ersichtlich jeweils rund 10 % von den diesen Beträgen gegenübergestellten Summen von 5.808 S und zweimal 36.000

S) auf, die - mit einer Klammer zusammengefaßt - dem weiteren, auf

demselben Zettel als am 2.Februar 1977 bezahlt vermerkten Betrag von (aufgerundet) 8.000 S entsprechen;

anschließend ist aber noch ein weiterer Betrag von 4.000 S als bezahlt vermerkt (der unter Bezeichnung der Rechnungsnummer '90 Währingerstr. 10' einem Betrag von 38.000 S gegenübergestellt wird). Somit ergibt sich aus den von B eigenhändig verfaßten Aufzeichnungen (S. 141/II) die Bezahlung von Beträgen von (insgesamt) 12.000 S und

9.700 S, die sich ziffernmäßig mit den bezüglichen Kassabucheintragungen (vgl. S. 53 und 81/I) decken. Den in Rede stehenden handschriftlichen Aufzeichnungen der Margarete B auf dem mit der Aufschrift 'X' versehenen Zettel (S. 141/II) zufolge, ist zu dem ursprünglich von ihr für den Angeklagten vorgesehenen (und mit 2.Februar 1977 als bezahlt vermerkten) Betrag von 8.000 S noch ein weiterer - gleichfalls als bezahlt vermerkter - Betrag von 4.000 S hinzugekommen. Solcherart ist die damit korrespondierende Eintragung im Kassabuch (S. 53/I), in welchem für den 2.Februar 1977 zunächst nur die Entnahme eines Betrages von 8.000 S verbucht wurde, der dann auf 12.000 S ausgebessert wurde, und die darauf gestützte Konstatierung, daß dem Beschwerdeführer von B im Februar 1977 ein Betrag von insgesamt 12.000 S zugegeben ist, durch die Verfahrensergebnisse gedeckt. Daß die Zahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer bereits am 2.Februar 1977 getätigt wurde, obgleich die letzte der mit dieser Zahlung im Zusammenhang stehenden Rechnungen der Firma B (nämlich jene vom 3.Dezember 1976 mit der Nr. '90') von der Bundesgebäudeverwaltung I Wien erst am 8. Februar 1977 beglichen wurde, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen im Ersturteil besonders erörterungsbedürftigen Umstand dar, weil Margarete B nach der Aktenlage (vgl. S. 149/II) diese Rechnung bereits am 3.Dezember 1976 gelegt hatte, die sodann am 13.Jänner 1977 an die Buchhaltung (der Bundesgebäudeverwaltung) ersichtlich zur Anweisung weitergeleitet wurde, sodaß B den Eingang für Anfang Februar 1977 erwarten konnte. Insoweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang die Möglichkeit anderer, für ihn günstigerer Schlußfolgerungen reklamiert, erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Verfehlt ist aber auch jener Teil der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) in deren Rahmen der Angeklagte Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Vergehens mit dem Argument behauptet, den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, für welches - pflichtgemäß vorgenommene - Amtsgeschäft er von Margarete B die Geldbeträge von insgesamt 21.700 S erhalten haben soll. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht unter (teilweiser) wörtlicher Wiedergabe (S. 255/IV) der Eintragungen der Margarete B auf dem bezeichneten (Schmier-) Zettel sowie unter weiterer Bezugnahme darauf (S. 260/IV), daß im Schmierheft korrespondierend zu den Eintragungen im Kassabuch die Rechnungen mit den jeweiligen Geldbeträgen zu finden sind, wobei sie die Höhe der Aufträge bei den verschiedenen Baustellen zusammenzählte und hievon gerundet einen Prozentsatz als Provisionszahlungen errechnete, zunächst zum Ausdruck gebracht, daß B diese Zahlungen leistete, um sich die für ihr Unternehmen besonders wichtige Geschäftsverbindung zur Bundesgebäudeverwaltung zu sichern und das Wohlwollen der damit befaßten Beamten zu erhalten (S. 253/IV). Hiedurch brachte es jedoch bloß die Motivation der Margarete B für die in Rede stehenden Geldzahlungen zum Ausdruck, während es in Ansehung des Angeklagten bezüglich des zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermögensvorteil und dem Amtsgeschäft, wenngleich erst im Rahmen der Rechtsausführungen (vgl. S. 265/IV) ausdrücklich festgestellt hat, daß die Tathandlung(en) des Angeklagten in der Annahme von Vermögensvorteilen für die pflichtgemäße Vornahme seiner Amtsgeschäfte bestand, die im Urteil an anderer Stelle (vgl. S. 252, 264/IV) umschrieben wurden. Hinzu kommt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen den gewährten Vermögensvorteilen und der konkreten Amtsführung schon angesichts der Identität der Geschenkgeberin mit jener Partei, deren Angelegenheiten vom beschenkten Beamten laufend zu bearbeiten waren, und infolge Fehlens jeglicher anderer Motivation für die Gewährung und Annahme der keineswegs bloß geringfügigen Zuwendungen indiziert wäre. Bei einer derartigen, längere Zeit hindurch bestehenden (gleichsam geschäftsmäßigen) Verbindung bedarf es keiner weiteren Individualisierung der Amtshandlungen, auf welche sich die einzelnen Zuwendungen jeweils bezogen haben; die betreffenden amtlichen Tätigkeiten müssen vielmehr nur der Art nach erkennbar sein (vgl. 9 Os 168/82, 12 Os 44/80, teilweise veröffentlicht in ÖJZ-LSK. 1980/194; Leukauf/Steininger Kommentar2

§ 304 RN. 6; vgl. auch SSt. 41/3 u.a.). Vorliegendenfalls geht daher schon aus den oben erwähnten festgestellten Umständen - anders als in jenen den Entscheidungen zu AZ. 12 Os 158/82 und 11 Os 171/82 zugrundeliegenden Fällen, in denen das Fehlen von (tragfähigen) Feststellungen darüber, daß die jeweiligen Vermögensvorteile für die (pflichtgemäße) Vornahme von Amtsgeschäften angenommen wurden, zur Urteilsaufhebung nötigte - jedenfalls hervor, daß der Zusammenhang zwischen den angenommenen Vermögensvorteilen und der pflichtgemäß ausgeübten Amtstätigkeit auch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.

Daß der Verfall einer vom Täter für die strafbare Handlung empfangenen Zuwendung von Geldeswert nach § 20 Abs. 1 StGB. und die Auferlegung eines deren Wert entsprechenden Geldbetrages nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle auch dann zulässig sind, wenn die Geschenkannahme selbst das strafbare Verhalten darstellt, ergibt sich - entgegen den auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützten Beschwerdeausführungen - schon aus der Entstehungsgeschichte zu dieser Bestimmung (siehe insbesondere Dokumentation 74). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Judikatur zu dieser Frage (EvBl. 1981/13 = JBl. 1981, 160; 9 Os 168/82, 12 Os 109/82, 12 Os 116/82, 13 Os 128/82 u.a.; vgl. auch Leukauf/Steininger a.a.O. § 20 RN. 5, § 304 RN. 19) abzuweichen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 304 Abs. 2, 37 StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Bei der Festsetzung der Tagessatz-Höhe ging das Schöffengericht davon aus, daß der Angeklagte (dessen Ehegattin über ein eigenes Einkommen von 9.500 S monatlich verfügt) eine Pension in der Höhe von 10.800 S monatlich bezieht.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und deren bedingte Nachsicht (gemäß § 43 Abs. 1 StGB.) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, die der Berufungswerber als (weiteren) Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, kann keine Rede sein, zumal die deliktischen Handlungen im Zuge eines Dienstverhältnisses verübt wurden, mit dem die Geldzuwendungen in Beziehung standen. Andererseits unterließ es das Erstgericht, die Tatwiederholung (§ 33 Z. 1 StGB.) als weiteren Erschwerungsgrund heranzuziehen. Die vom Erstgericht festgesetzte Anzahl der Tagessätze ist demnach keinesfalls überhöht und entspricht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) des Angeklagten durchaus.

Gegen die Höhe des Tagessatzes wurde weder in der Berufungsschrift noch im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung etwas vorgebracht. Sie entspricht auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder kam neben (den vom Erstgericht zu Recht hervorgehobenen) Erfordernissen der Generalprävention, die vor allem in jüngster Zeit angesichts der Ereignisse im Bereich der Verflechtung der öffentlichen Wirtschaft und der Privatwirtschaft in den Vordergrund treten, auch im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB.).

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00165.82.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19830127_OGH0002_0120OS00165_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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