TE OGH 1983/2/15 10Os1/83

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Veröffentlicht am 15.02.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143

(erster bis dritter Fall) StGB über die vom Angeklagten Heinz B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 28.Oktober 1982, GZ. 20 Vr 1816/81-123, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Michael Stern, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Heinz B verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre 1 (einen) Monat herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Heinz B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem - einhelligen - Wahrspruch beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 15.September 1952

geborene Werkstoffprüfer Heinz B im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 (erster bis dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 3. Februar 1979 in Pflach im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Hermann A als Beteiligter (§ 12 StGB) unter Verwendung einer Waffe dem Josef C mit Gewalt gegen dessen Person, und zwar durch zwei Schläge mit einem eisenbeschlagenen Stück einer ehemaligen Wagendeichsel auf den Kopf, eine Geldtasche mit 32.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Josef C durch die ausgeübte Gewalt eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine mittelgradige Gehirnerschütterung, zwei Kopfschwartwunden und einen Schädelbruch, erlitten hat. Hermann A wurde schuldig erkannt, den Raub in Gesellschaft des Heinz B begangen und demgemäß die Tatqualifikation nach § 143 erster Fall, StGB verwirklicht zu haben, wobei anläßlich der Urteilsformulierung unbeachtet blieb, daß der im ersten Rechtsgang ergangene Schuldspruch wegen dieses Raubes in Ansehung des Hermann A vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 29.Juni 1982, 10 Os 1/82, nur im Ausspruch über die Tatverübung in Gesellschaft eines Beteiligten aufgehoben worden war und demgemäß bezüglich des Angeklagten A nur dieser Tatumstand den Gegenstand der Verfahrenserneuerung bildete, sodaß die Aufnahme der gesamten Tat und ihrer vollständigen Subsumtion in den Schuldspruch des A rechtlich verfehlt und überflüssig war, was aber keine Benachteiligung dieses Angeklagten nach sich zog (siehe hiezu RZ. 1980/14 u.a.).

Die Geschwornen hatten die auf Begehung des schweren Raubes durch Heinz B lautende Hauptfrage 2 sowie die auf Vorliegen der Tatqualifikation des Gesellschaftsraubes bei Hermann A lautende Zusatzfrage 1 jeweils stimmeneinhellig bejaht und demgemäß die bezüglich des Angeklagten B gestellten Eventualfragen (3, 4, 6) in Richtung Hehlerei, Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und versuchten Gesellschaftsdiebstahls unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch wird nur vom Angeklagten Heinz B mit einer auf die Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Jene Beschwerdeausführungen, in denen (zunächst auch) Nichtigkeit nach der Z. 4 derselben Gesetzesstelle releviert wurde, sind vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ausdrücklich zurückgezogen worden. Als Nichtigkeit nach Z. 6 des § 281 Abs 1 StPO

macht der Beschwerdeführer geltend, daß den Geschwornen gemäß § 314 StPO neben der Eventualfrage 6 in Richtung versuchten Diebstahls auch eine solche in Richtung vollendeten Diebstahls zu stellen gewesen wäre. Die hiezu ins Treffen geführten Argumente sind insgesamt nicht zielführend, weil das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung für den vom Angeklagten erstmalig in der Beschwerde behaupteten Geschehnisablauf - nämlich einen in seiner Gegenwart, jedoch zu seiner überraschung vom Mitangeklagten A unternommenen räuberischen Angriff auf Josef C und nachfolgende Wegnahme der Geldtasche des Opfers durch ihn (B) ohne vorgefaßten Raubvorsatz - keinerlei Anhaltspunkte erbracht hat. Der Angeklagte Heinz B blieb auch in der Hauptverhandlung bei seiner Darstellung, den Tatort schon vor dem Angriff des A auf C verlassen zu haben, weil er mit der Verübung eines Raubes nicht einverstanden gewesen sei (Band III, 257), wogegen der Mitangeklagte Hermann A angab, daß B in Verwirklichung eines gemeinsamen, an die Stelle eines ursprünglichen Diebstahlsvorhabens getretene Raubplanes an der Tat mitgewirkt und dem Opfer einen Hieb versetzt sowie die Geldtasche weggenommem habe (Band III, 250 ff.).

Mit der Behauptung, er habe im Rahmen seiner Verantwortung seine Anwesenheit bei dem räuberischen Angriff eingeräumt, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung, weshalb er damit ebensowenig einen aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens resultierenden Hinweis auf die von ihm in seinem Beschwerdevorbringen behauptete Geschehensvariante darzutun vermag wie mit den von ihm (unrichtig, weil aus dem Zusammenhang gelöst) zitierten Passagen der Verantwortung des A. Damit erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Heinz B nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.November 1979, GZ. 35 Vr 3407/78-40 (mit welchem er wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend drei Vorstrafen wegen auf d1r gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und zwar zwei wegen Einbruchsdiebstahls aus den Jahren 1969 und 1974 sowie eine bezirksgerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, weiters die dreifache Qualifikation zum schweren Raub und das Zusammentreffen mit den beiden, dem vorbezeichneten (wie angeführt im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Urteil zugrundeliegenden Vergehen. Einen Milderungsgrund hat es hingegen nicht gefunden.

Der Berufung des Angeklagten, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die vom Geschwornengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe einer Korrektur bzw. Ergänzung. Zutreffend verweist der Berufungswerber nämlich auf seine Verleitung durch den Mitangeklagten A (von welchem der Tatplan ausging und der auch bei der Tatausführung wesentlich intensiver in Erscheinung trat). Allerdings liegen die weiters in der Berufung reklamierten Milderungsgründe nicht vor. Ein allenfalls schlechter Gesundheitszustand nach einer Magenoperation hinderte den Angeklagten jedenfalls an der Tatbegehung nicht. Der Aktenlage ist ein bei der Wahrheitsfindung ins Gewicht fallendes Teilgeständnis der Verantwortung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Auch muß eine Vorverurteilung wegen Körperverletzung (als Angriff auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen) im Verhältnis zum Raub ebenso als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend angesehen werden, wie eine solche wegen Sachbeschädigung, weil auch hier, abgesehen von der gemeinsamen Einordnung in den strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen behandelnden sechsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, Gewaltanwendung vorliegt, somit ein auf dem gleichen Charaktermangel beruhendes Handeln (vgl. in Ansehung beider angeführten Delikte übrigens auch Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu § 71

StGB; Mayerhofer-Rieder2, Entsch.Nr. 1 und 2 zu § 71 StGB). Der vom Erstgericht übersehene Milderungsgrund der Verleitung durch den Mittäter A (§ 34 Z. 4 StGB) rechtfertigt jedenfalls eine mäßige Herabsetzung des Strafmaßes, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten eine 5 1/2 Jahre (somit die gesetzliche Mindeststrafe des ersten Strafsatzes des § 143 StGB nur knapp) übersteigende Freiheitsstrafe nicht zu verhängen gewesen wäre.

Es war demnach über die Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E04076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00001.83.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19830215_OGH0002_0100OS00001_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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