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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der F GmbH in Vitis, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. November 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0904- I/7/2004, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß § 212a BAO (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines in diesem Zusammenhang gestellten Begehrens auf Akteneinsicht (Spruchpunkt 3.),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 1. Juli 2004 wurden der Beschwerdeführerin Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 92.813,41 zuzüglich eines Erhöhungsbeitrages von EUR 9.281,34 vorgeschrieben. Unstrittig betrifft diese Vorschreibung Bemessungszeiträume zwischen November 2002 und April 2004.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid vom 10. August 2004 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 212a BAO ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, verwies und die Auffassung vertrat, dass zu prüfen sei, ob eine Notifikation der Maßnahmen als Beihilfe erfolgt sei, bzw. bei nicht erfolgter Notifikation, wie die aus den Agrarmarketingbeiträgen eingenommenen Mittel verwendet wurden. In einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Antrag, näher genannte Akten beizuschaffen und ihr die Einsicht in dieselben zu ermöglichen.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr (hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1. und 3.) angefochtene Bescheid, mit welchem die Berufung hinsichtlich der für die Bemessungszeiträume November 2002 bis April 2004 vorgeschriebenen Agrarmarketingbeiträge abgewiesen und die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a nicht bewilligt wurde (Spruchpunkt 1.), sowie der Berufung hinsichtlich des gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 vorgeschriebenen Erhöhungsbetrages in Höhe von EUR 9.281,34 stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde (Spruchpunkt 2.). Schließlich wurde in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beischaffung bestimmter Akten sowie auf Ermöglichung der Akteneinsicht in diese nicht stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in dessen Zuge insbesondere auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, C(2004) 2037fin, eingegangen wird, und Darstellung des § 212a BAO aus, dass keine gemeinschaftsrechtswidrige Mittelverwendung der Agrarmarketingbeiträge zu erkennen sei. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 bestätige explizit die gemeinschaftsrechtskonforme Mittelverwendung durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH ab dem 26. September 2002. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2003, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, sei betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern unter anderem in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, ausgeführt worden, dass vor einer Abklärung der dort näher umschriebenen Tatsachenfragen betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge bzw. des Vorliegens einer allfälligen Notifikation als Beihilfe nicht von einer wenig erfolgversprechenden Berufung der Beschwerdeführer gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (gemeint: durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004) als auch darauf, dass die Maßnahme im Lichte der ständigen Judikatur des EuGH nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, seien die Erfolgsaussichten der Berufung der Beschwerdeführerin in Ansehung der von der Abweisung des Aussetzungsantrages betroffenen Zeiträume als wenig erfolgversprechend anzusehen. Es sei daher die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen und die Berufung gegen die Versagung der Aussetzung daher abzuweisen gewesen.
In Ansehung des Antrages auf Aktenbeischaffung führte die belangte Behörde aus, es sei am 3. August 2004 eine Darstellung der Geldmittel aller Kooperationen mit dem Lebensmitteleinzelhandel erfolgt. Da dies den Zeitraum bis 2002 betreffe, für den auch die Aussetzung der Einhebung gewährt worden sei, "sei dieses Vorbringen im Berufungsverfahren in der Sache weiter abzuklären".
Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde (soweit sie den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides betrifft, über die Prozessvoraussetzungen) erwogen:
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:
Bei der unter diesem Spruchpunkt getroffenen Erledigung (Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages auf Beischaffung der in Rede stehenden Akten sowie auf Gewährung von Einsicht in dieselben) handelt es sich um eine prozessleitende, nicht als selbstständig anfechtbare Entscheidung aufzufassende Verfügung, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt, dass lediglich die Beischaffung und Einsichtsgewährung für das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren versagt werden soll, der Beweisantrag im Übrigen jedoch "im weiteren Berufungsverfahren" (in der Hauptsache) noch abgeklärt werden werde. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
In Ansehung dieses Spruchpunktes (betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der Bemessungszeiträume November 2002 bis April 2004) gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen (fehlende Feststellungen zum Beihilfencharakter der Agrarmarketingbeiträge, Frage der Bindungswirkung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 in Ansehung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, Wirkung dieser Kommissionsentscheidung auf das Durchführungsverbot in Ansehung der vor ihrer Erlassung bzw. vor der auf ihre Erlassung gerichteten Antragstellung gelegenen Bemessungszeiträume) jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort dargelegten Erwägungen erweist sich der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er durch den gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Mai 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170239.X00Im RIS seit
30.06.2005