TE OGH 1984/7/19 12Os93/84

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Veröffentlicht am 19.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwäters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst A wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. April 1984, GZ 19 Vr 3354/83-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst Eduard A (neben anderen strafbaren Handlungen auch) der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1

und 2 StGB (Punkt B des Urteilssatzes) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3, erster Fall StGB (Punkt C) schuldig erkannt. Darnach hat er am 6.Oktober 1983 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich den von Peter B zur Heimfahrt überlassenen PKW. der Marke BMW 3 L, Bavaria, rot lackiert, Baujahr 1975, im Wert zwischen 12.000 S bis 35.000 S, Kennzeichen W 506.155, durch übergabe zum Verkauf an den KFZ-Meister Karl C, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (zu B); weiters am 26.September 1983 in Wien ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW. der Hannelore D, Marke Fiat Polski, Kennzeichen W 544.561, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei der durch die Tat verursachte Schaden (Beschädigung am linken vorderen Kotflügel an beiden Fahrzeugtüren links Eindellungen, linke hintere Stoßstange verbogen) in der Höhe von ca. 10.000 S, somit 5.000 S überstieg (zu C).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Zum Schuldspruch wegen Vergehens nach § 136 StGB hat das Schöffengericht seine Feststellungen über den höheren Schaden i.S. des Abs 3

der genannten Gesetzesstelle auf die Erhebungen der Polizei (S. 177) gestützt (vgl. S. 315); es hatte gegen den dort angeführten Schadensbetrag von 10.000 S keine Bedenken.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit behauptet, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß das Fahrzeug uralt und praktisch wertlos gewesen sei, daß der Zeitwert jedenfalls unter 5.000 S liege und daß auch die im Urteil zitierten Erhebungen der Polizei keinen Aufschluß über den (Zeit-) Wert des Fahrzeuges und über die Reparaturkosten geben, zeigt sie keinen Begründungsmangel des Urteils auf. Denn mit diesen Fragen mußte sich das Erstgericht mangels Anhaltspunkte im Verfahren nicht auseinandersetzen. Einer Erörterung dieser in der Beschwerde aufgezeigten Umstände bedurfte es umso weniger, als diese in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten - er hatte dort (im Gegensatz zu seiner geständigen Verantwortung vor der Polizei; (vgl. S. 133) lediglich bestritten, am Fahrzeug überhaupt einen Schaden verursacht zu haben - noch von seinem Verteidiger für wesentlich erachtet wurde, um ihn zur Sprache zu bringen, durch geeignete Frage- oder Antragstellung eine Aufklärung zu versuchen und auf eine Ergänzung des Verfahrens hinzuwirken. Im Ergebnis wird daher nur das Unterbleiben einer amtswegigen Beweisaufnahme geltend gemacht. Die Beschwerde ist daher offenbar unbegründet.

Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung ist offenbar unbegründet. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider bedurfte seine Aussage, er habe das Fahrzeug des B nur deshalb bei Karl C eingesetzt, um den für den Erstgenannten von ihm ausgelegten Betrag von 1.500 S zurückzubekommen, keiner besonderen Würdigung. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung behauptet, er sei von B um den Betrag von 1.500 S 'gelegt' worden (S. 276); seine Aussage bietet jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß er sich das Fahrzeug des B nur wegen einer fälligen Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignete. Auch im Vorverfahren hat er nur davon gesprochen, daß er dringend Geld benötigt habe und den PKW. daher verkaufen wollte (S. 133).

Das Erstgericht mußte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht die Aussage des Angeklagten, er habe dem Karl C lediglich den Zulassungsschein, nicht aber den Typenschein übergeben, ohne diesen wäre aber ein Verkauf nicht möglich gewesen, in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen.

Denn das Erstgericht hat konstatiert, daß er den PKW. des B verkaufen und eine Akontozahlung erhalten wollte und zu diesem Zweck die Autopapiere und den Wagen übergeben hat (S. 307), daß er ferner zumindest durch die übergabe des Wagens einen Geldbetrag erlangen wollte (S. 319). Für die Frage der Zueignung - die keine dauernde Willensherrschaft über die Sache begründen muß; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, in Frage stellt, ihn also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt, vgl. Leukauf/Steininger StGB 2 § 133 RN.

14 - ist ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die behördliche Zulassung des Fahrzeuges für den Verkehr tatsächlich vorlagen. Zu dem materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO

führt die Beschwerde wörtlich aus: 'Dieser Nichtigkeitsgrund wird vorsichtshalber wegen der unrichtigen Subsumierung des Faktums C unter § 136 Abs 1 und Abs 3, erster Fall StGB geltend gemacht.' Damit wird die Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer gibt nicht an, in welchem Belange und aus welchen Gründen dem Gerichtshof bei Unterstellung der Tat unter das angewendete Strafgesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Die bloße Behauptung, es sei das Gesetz verletzt worden, ohne auch nur annähernde Substantiierung dieser Behauptung, kann nicht als gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden (SSt. 41/55, 12 Os 126/79 u. v.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E04637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00093.84.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19840719_OGH0002_0120OS00093_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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